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Künstlersozialabgabe - alles was Verantwortliche in Unternehmen und Freie selbst wissen müssen
Wer freie Publizisten, darunter auch freie Journalistinnen und Journalisten, sowie Künstler beschäftigt, muss 5,2 Prozent vom Auftragswert an die Künstlersozialkasse abführen. Wohlgemerkt nicht abziehen und abführen, sondern zusätzlich zum gezahlten Beitrag abführen. Diese Zahlungspflicht ist die Künstlersozialabgabe, eine Sozialversicherungsabgabe für Freie. Der Betrag muss nicht nur für Zahlungen an Personen abgeführt werden, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind, sondern auch für alle diejenigen, an die Honorarzahlungen für freie publizistissche oder künstlerische Arbeit gezahlt wird, also z.B. auch ein Honorar für einen Beamten, der einen Beitrag für eine Firma erstellt hat.
Auch Freie selbst kann die Pflicht zur Künstlersozialabgabe treffen, wenn sie Honorare an andere Freie zahlen oder auch nur "weiterleiten". Wer eine Fotoagentur betreibt, muss mitunter mit fünfstelligen Nachforderungen rechnen, wenn die Zahlung der Künstlersozialabgabe vergessen wurde.
Das Webinar wendet sich an alle, die Honorare an Freie auszahlen.
Exklusiv und kostenlos für DJV-Mitglieder.