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Corona-Hilfen

Wie die Bundesländer den Selbständigen helfen wollen

23.03.2020

Ein schneller Überblick und Links zu den Programmen

Mit schnell aufgestellten Hilfsprogrammen wollen einige Bundesländern den Selbständigen noch einmal besonders helfen. Hier ein Überblick, der auch zeigt, dass manche Länder auch nur auf den Bund verweisen. In jedem Fall gilt es darauf zu achten, dass Bundeshilfen unter Umständen auf Zahlungen der Länder angerechnet werden können.

Baden-Württemberg:

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
•    9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
•    15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
•    30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Mehr: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/


Bayern


Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

    bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
    bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
    bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
    bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden

Mehr: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/


Berlin


Soforthilfe II: Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze – Senat beschließt Maßnahmen

•    Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist;
•    Im Rahmen der Antragstellung soll erklärt werden, dass Hilfsprogramme des Bundes oder andere zur Verfügung stehende Hilfsprogramme bzw. Ansprüche aus der sozialen Sicherung und anderen gesetzlichen Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Grundsicherung) in Anspruch genommen bzw. beantragt werden;
•    Über- oder Doppelkompensationen durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Maßnahmen oder Programmen sollen von vornherein vermieden bzw. im Nachhinein korrigiert werden. Der Zuschuss übernimmt deshalb auch die Funktion einer Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Inanspruchnahme anderer Ansprüche;
•    Die Höhe des Zuschusses wird auf 5.000 Euro begrenzt. Er kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe.

Informationen zu den Förderbedingungen, zu den Antragsformularen und zum Verfahren werden zeitnah auf der Website der IBB veröffentlicht.

Mehr: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.909713.php


Brandenburg

Noch stimmt das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern umfassende Liquiditätshilfen für Unternehmen ab. Einzelne Maßnahmen könnten sein:

•    Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.

•    Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt.

•    Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.
•    Brandenburgs Landesregierung legt das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind.
Notleidende Betriebe können unbürokratisch und kurzfristig zwischen 5.000 und 60.000 Euro erhalten, um eine akute Existenzgefährdung abzuwenden. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mehr in unserer Presseinformation.
•    Alle Programme, die für durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geratene Unternehmen und Gewerbetreibende nutzen können, hat die ILB online zusammengestellt.

Mehr: https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.662087.de

Bremen

"Was ist das Corona Soforthilfe Programm?

Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten

Wer wird gefördert?
•    Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz
•    freiberuflich Tätige
•    Soloselbständige
mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen

Was wird gefördert?
•    Ausgaben für laufende Belastungen wie z.B. Miet- und Pachtzahlungen für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können
•    Zinszahlungen, Finanzierungsraten für fremdfinanzierte Maschinen, Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können
•    Berücksichtigt werden können Kosten für max. 3 Monate
•    Kein Ausgleich von Kosten, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind

Wie wird gefördert?
•    Liquiditätszuschuss, der nicht zurück gezahlt werden muss
•    Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro
•    In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen


Anträge für Bremen werden bei der BAB gestellt:
BAB Bremer Aufbau Bank GmbH
Langenstr. 2- 4
28195 Bremen"

Mehr: https://www.bremen-innovativ.de/wp-content/uploads/2020/03/Antrag-BAB-Corona-Soforthilfe-Programm_v3.pdf
Hamburg


Hamburg handelt und hilft: Erste Eckpunkte eines Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen

1.     Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) des Senats
-        2.500 € (Solo-Selbständige)
-        5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
-       10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
-       25.000 € (51-250 Mitarbeiter)

Mehr: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13743470/2020-02-19-fb-erste-eckpunkte-hamburger-schutzschirm/


Hessen

In Hessen wird derzeit offensichtlich nur auf die Bundeshilfen gesetzt und ansonsten das bisherige Förder-Instrumentarium angeboten:

"Das Land Hessen bietet ein breites Spektrum finanzieller Förderprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen. Das Schaubild zeigt die hessischen Förderprogramme für Unternehmen und Gründungen im Überblick. Einige Förderungen können auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen.

So bietet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) im Auftrag des Landes diverse Förderkredite an. Darunter sind auch Kredite aus dem Förderprogramm Kapital für Kleinunternehmen (KfK), das 2010 gezielt aufgelegt wurde, um die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise abzufedern. Hieraus können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. Euro Jahresumsatz Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50 Prozent aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig.
Darüber hinaus können KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz aus dem Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung Hessen (GuW) über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind online erhältlich. Bürgschaften bis 1,25 Mio. Euro mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent bietet die Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen an.

Dazu zählen auch Express-Bürgschaften für Kredite bis zu 300.000 Euro, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 Prozent besichert und bei Erfüllung aller Kriterien besonders schnell erteilt werden. Weitere Infos und Ihren jeweiligen Ansprechpartner finden Sie online.
Das Land Hessen übernimmt in besonderen Fällen Landesbürgschaften i. d. R. über 1,25 Mio. Euro, um in Kooperation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abzusichern. Weitere Informationen dazu online."
 
Mehr: https://wirtschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/coronahilfen-fuer-unternehmen


Mecklenburg-Vorpommern


In Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Bundeshilfen verwiesen."Unternehmenshotline eingerichtet"

Das Wirtschaftsministerium unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Coronavirus mit einer Unternehmenshotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird.

Die Nummer der Hotline lautet: 0385-588 5588. Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar:
Montag bis Freitag    08:00 bis 20:00 UhrMehr: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus


Niedersachsen

In Niedersachsen wird derzeit im Wesentlichen auf die Bundeshilfen verwiesen, ansonsten ist von "Liquiditätshilfen" die Rede.

"Informationen für die niedersächsische Wirtschaft"

Aktuelle Info: In Kürze wird die Beantragung von Liquiditätshilfen bei der NBank möglich sein! Was Sie vorab schon tun können finden Sie hier:

Mehr: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Formulare-vor-Antragstellung/Fragebogen-Soforthilfe-Corona.pdf


NRW


Die Landesregierung plant Hilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige (NRW-Rettungsschirmgesetz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht, Details werden noch erarbeitet.Mehr: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/kabinett-bringt-nrw-rettungsschirm-auf-den-weg


Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wird derzeit im Wesentlichen auf die Bundeshilfen verwiesen.

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/


Saarland


"Saarland schnürt Überlebenspaket für kleine und mittlere Unternehmen"

Die saarländische Landesregierung erweitert ihr Maßnahmenpaket, um saarländischen Unternehmen in der Corona-Krise zu helfen. Das kündigten Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger und Finanzminister Peter Strobel in einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz am Donnerstag an. Neben steuerlichen Hilfestellungen werde es auch ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer zur Überbrückung geben, bis es gegebenenfalls ein entsprechendes Bundesprogramm gibt. Von den Auswirkungen der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Unternehmen können so 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen. Dafür stellt das Land bis zu 30 Mio. Euro sofort zur Verfügung. Nach offiziellem Beschluss im Ministerrat am Dienstag kommender Woche könne die Soforthilfe beantragt werden und komme sehr schnell zur Auszahlung, erklärten die beiden Minister. Eine Rückzahlung sei nur erforderlich, wenn sich im Nachgang herausstelle, dass die Fördervoraussetzungen entgegen der Antragstellung nicht erfüllt waren. Zudem werde das bereits von Rehlinger angekündigte Kreditprogramm von ursprünglich geplanten 10 Mio. Euro auf nun 25 Mio. Euro aufgestockt.

Wirtschaftsministerin Rehlinger: „Wir lassen niemanden allein. Das Überlebenspaket für den Mittelstand wird dazu beitragen, dass auch kleine und kleinste Unternehmen bestehen können.“
Finanzminister Strobel: „Durch meine frühere Tätigkeit im Unternehmen weiß ich, mit welchen Ängsten und Nöten der Mittelstand aktuell kämpft. Für uns als Landesregierung ist klar: Wir müssen alles Notwendige und Vertretbare tun, um Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Hierfür ergreifen wir alle möglichen Chancen und gehen bis an die Grenze des Machbaren.“

1. Steuerliche Hilfestellungen
Um die Liquidität in Unternehmen zu halten, können die Finanzämter Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Hierbei werden an das Vorliegen der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen gestellt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel in diesen Fällen verzichtet werden. Auch können Steuervorauszahlungen z.B. bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder beim Gewerbesteuer-Messbetrag unkompliziert angepasst werden, wenn die Gewinne bzw. Einkünfte durch die Corona-Pandemie einbrechen. Darüber hinaus werden bei durch die Corona-Krise Betroffenen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen sowie keine Säumniszuschläge erhoben. Außerdem wird die derzeitige Ausnahmesituation wegen des Corona-Virus auch im Voranmeldungsverfahren, z.B. bei Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen oder Kapitalertragssteueranmeldungen berücksichtigt. Daher werden Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe von Voranmeldungen wohlwollend geprüft. Dazu erklärte Finanzminister Peter Strobel: „Mir ist es wichtig, dass wir den Unternehmen in der Krise ein verlässlicher und verantwortungsvoller Partner sind. Deshalb schaffen wir unbürokratische und schnelle Hilfeleistungen für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen.“

2. Soforthilfen für Kleinunternehmer
Als weiteren Schritt haben die Minister eine Kleinunternehmer-Soforthilfe angekündigt. Wer mit bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr als 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr erwirtschaftet, kann mit einem Zuschuss rechnen, um die derzeitige Krise zu überbrücken. Anke Rehlinger: „Viele kleine Unternehmen und Selbständige stehen mit dem Rücken zur Wand. Wer jetzt in den Abgrund schaut, dem bauen wir zumindest eine kleine Brücke, damit es weitergehen kann.“

3. Kreditprogramm
Mittelfristig können Engagements der Hausbanken mithilfe von Krediten der SIKB den Unternehmen helfen, Liquidität im Unternehmen zu halten. Daher stockt die Landesregierung das bereits angekündigte Kreditprogramm auf 25 Mio. Euro auf. In einer Telefonschalte mit saarländischen Bankenvertretern hat Wirtschaftsministerin Rehlinger um eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung gebeten. Rehlinger und Strobel erklärten dazu am Donnerstag: „Wir stützen die saarländische Wirtschaft mit unkomplizierter Hilfe. Mit den Soforthilfen und den Bürgschaften treten wir in Vorleistung, bis der Bund eigene Programme auflegt.“ Sollte dies der Fall sein, gelte Vorrang für die Bundes-Zuschüsse, eine Doppelförderung werde ausgeschlossen.

Alle Maßnahmen sollen am Dienstag, 24. März, offiziell vom saarländischen Ministerrat beschlossen werden. Danach sind auch alle Formulare auf www.corona.wirtschaft.saarland.de verfügbar.

Mehr: https://www.saarland.de/254639.htm


Sachsen


"Sofortprogramm »Sachsen hilft sofort« gestartet - Staatsregierung hilft kleineren Unternehmen und Selbstständigen"

•    Wer ist antragsberechtigt?
Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe. Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur tätig sind und Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

•    Unter welchen Voraussetzungen kann die Zuwendung gewährt werden?
Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

•    In welcher Höhe kann ich das Darlehen erhalten?
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monateorientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro
aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von
vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

•    Wann und wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?
Das Darlehen hat eine Laufzeit von insgesamt 10 Jahren. Es ist zinslos und ist 36 Monate tilgungsfrei. Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

•    Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es für Stundung und Erlass des Darlehens bei Zahlungsproblemen nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit?
Stundungen sind möglich, wenn sich das Unternehmen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder ohne Stundung in diese geraten würde.
Die Forderung kann auch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung, also zur Insolvenz, führen würde.

•    Ich nehme bereits andere Entschädigungsleistungen in Anspruch, habe ich dennoch einen Anspruch auf das Soforthilfe-Darlehen?
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen / Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Bund plant derzeit ein eigenes Zuschussprogramm, welches in Sachsen über die SAB ausgereicht werden soll. Mit dem Geld des Bundes kann die Soforthilfe Sachsens rückgezahlt werden.
Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so ist dieses vorrangig in Anspruch zu nehmen.

•    Wo finde ich die Antragsformulare und bei wem kann ich den Antrag auf das Sachsen-Darlehen stellen?
Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
Die Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank
Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen
Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen
Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare ab
23.03.2020 elektronisch bereit.


Mehr: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235315
 

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird derzeit im Wesentlichen auf die Bundeshilfen verwiesen.. Ministerpräsident Haseloff informierte darüber, dass Unternehmen, die durch die Ausbreitung des Virus in Schwierigkeiten kommen, mit Hilfen rechnen können. So habe der Bund Verbesserungen bei der Kurzarbeit und Liquiditätshilfen zugesagt. Sachsen-Anhalt werde bei der Bewältigung der Krise eng mit dem Bund zusammenarbeiten. Das gelte sowohl für die Ebene der Staatskanzlei wie auch hinsichtlich der Bereiche Gesundheit und Inneres.

Mehr: http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=909228&identifier=fe01e1888604d430314f35ea479716ea



Schleswig-Holstein


"Schutzschirm gespannt": In einem Soforthilfeprogramm stehen zunächst 100 Millionen Euro für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bereit. 2.500 Euro Zuschusshöhe sind für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige eingeplant, 5.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) vorgesehen. Für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften stehen 10.000 Euro bereit. Diese Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Corona-Krise nicht bestehen.

Mehr: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/I/200320_MP_Schutzschirm.html



Thüringen

In Thüringen wird derzeit im Wesentlichen auf die Bundeshilfen verwiesen.

Mehr: https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite/news/covid-19-tiefensee-kuendigt-umfangreichen-schutzschirm-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte-an/?tx_news_pi1[day]=18&tx_news_pi1[month]=03&tx_news_pi1[year]=2020&cHash=556d296d9ebc9b1aec3d074fd5f2fd9e




Zusammenstellung: Michael Hirschler, hir@djv.de. Alle Angaben ohne Gewähr. Sollten Sie PR-Verantwortliche/r eines Bundeslandes sein und Informationen Ihres Hauses vermissen, bitten wir natürlich um Zusendung aller fehlenden Informationen.






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