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Urheberrecht

Werbung mit Rezension verletzt Urheberrecht

17.02.2014

F.A.Z. gewinnt gegen buch.de, aber was gewinnen damit schon die Urheber?


Wer mit Rezensionen für Bücher wirbt, braucht hierfür die Zustimmung der Urheber und/oder der Inhaber der Nutzungsrechte. Das hat das Landgericht mit jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. Juli 2013 entschieden.

Das Landgericht wies darauf hin, dass auch kurze Teile und Sätze von Rezensionen urheberrechtlich geschützt sind. Ein Gewohnheitsrecht, nach dem Rezensionen genehmigungsfrei genutzt werden könnten, gebe es nicht. Das gesetzliche Zitatrecht könne nicht geltend gemacht werden, weil das eine geistig-kritische Auseinandersetzung mit der Rezension voraussetze, dies sei bei Werbung aber nicht der Fall.

Ausführlich behandelte das Landgericht die Frage, ob der F.A.Z.-Verlag überhaupt Inhaber der geltend gemachten Nutzungsrechte sei. Dabei prüfte es sowohl die Regelungen des Manteltarifvertrags für Redakteure als auch die Verträge der freien Mitarbeiter. Dabei kam es zum Schluss, dass die F.A.Z. sowohl vor 2008 als auch danach Rechte zur Nutzung im Online-Bereich auch wegen des Prinzips des Erwerbs von unbekannten Nutzungsarten erworben hat.

Zum Hintergrund: Seit 2008 gibt es klare gesetzliche Regelungen über Verträge  zu unbekannten Nutzungsarten. Für die Zeit davor gibt es  eine Übergangsregelung.

§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. (...)

Da im konkreten Fall keine Widersprüche vorgelegen haben sollen, kam das Landgericht zum Ergebnis, dass die F.A.Z. die notwendigen Rechte hatte.

Gerade für freie Journalisten stellt sich mit dem Urteil die Frage, inwieweit der F.A.Z.-Verlag sie an Ausschüttungen beteiligen wird, wenn Dienste wie buch.de zu Zahlungen an den Verlag bereit sind.



Erfahrungsgemäß pflegen Verlage und Verlegerverbände mit hohem Ton und Anspruch gegen Nutzer von urheberrechtlich geschützten Material anzugehen, etwa gegen Google oder andere Internetdienste. Wenn es allerdings darum geht, die Urheber, in deren Namen bzw. mit deren Rechten gestritten wird, an den Einnahmen zu beteiligen, passiert freiwillig nichts. Freie Journalisten, die ihre Rechte einfordern, müssen mit umgehender Entlassung rechnen. Die Verlage sind aufgefordert, das Gegenteil durch Angebot von Zahlungen an ihre (freien) Journalisten zu beweisen.


Michael Hirschler, hir@misaificadjv.de



Landgericht München, Urteil vom 24. Juli 2013, Aktenzeichen 21 O 7543/12

DJV-Freie Urteile

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