Umsatzsteuer
Was Freie jetzt wegen der Umsatzsteuer tun müssen
Die Umsatzsteuer ist vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt worden.
Dabei gilt das nur für solche Leistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden. Das Bundesfinanzministerium sagt hier ganz deutlich: Entscheidend ist „der Zeitpunkt, indem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.“
Wer also nach dem 30. Juni 2020 noch Rechnungen für Arbeiten vor dem 1. Juli 2020 schreibt, hat hier also die „normalen“, höheren Umsatzsteuersätzen zu berechnen.
Wer vor dem 1. Juli 2020 bereits eine Vorauszahlung für einen Auftrag erhalten hat, der erst ab dem 1. Juli 2020 ausgeführt wird, hat hierfür den ermäßigten Steuersatz zu berücksichtigen. Das gilt zumindest für die große Mehrheit derjenigen Freien, die ihre Umsatzsteuer „nach vereinnahmten Entgelten“ abführen und der „Ist-Besteuerung“ unterliegen. Sofern bereits der höhere Satz berechnet wurde, ist dieser zu berichtigen.
Bis einschließlich 31. Juli 2020 gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer eine Übergangsregelung. Wer eine Rechnung mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent ausstellt, muss diese nicht zwingend berichtigen, und der Rechnungsempfänger kann sie auch in dieser Höhe als Vorsteuer geltend machen.
Was ist der Leistungszeitpunkt, der für die Frage der Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist? Zunächst einmal: Der Leistungszeitpunkt muss nach dem Umsatzsteuerrecht immer in der Rechnung aufgeführt werden.
Grundsätzlich gilt bei Freien, dass es in fast allen Fällen auf die „Vollendung“ der geschuldeten Leistung ankommt, außer es sind wirtschaftlich trennbare Teilleistungen gegeben. Nur wenn Freie – was selten vorkommen dürften – Waren wie etwa eigene Bücher versenden, gilt der Beginn der Versendung als Leistungszeitpunkt.
Bei Diensten wie beispielsweise Redaktionsschichten dürfte im Regelfall klar sein, dass der Leistungszeitpunkt der Tag der Tätigkeit war. Wer mit monatlicher Pauschale arbeitet, benennt üblicherweise den Monat als Leistungszeitraum.
Wenn Freie kreative Arbeit abliefern, also etwa Berichte, Fotos, Audio- oder Videoreportagen, könnte dagegen die Frage aufkommen, welches Datum maßgeblich ist: der Tag oder Monat der Produktion, der Tag der Nutzung, der Tag, an dem die Nutzung erlaubt wurde, der Tag der Rechnungstellung oder der Honorarzahlung. Hier kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere auf die vertraglichen Vereinbarungen.
Wenn eine Redaktion beispielsweise ein Foto aus einer Datenbank herunterlädt, wird im Regelfall nach dem Nutzungszweck abgerechnet, und viele Freie erwarten, dass bereits mit dem Herunterladen gezahlt wird. Sie räumen das Recht ein, und der Tag der Rechtseinräumung ist der Leistungszeitpunkt. Wann es zu einer Veröffentlichung kommt, spielt in solchen Fällen keine Rolle. Hier wäre der Leistungszeitraum im Regelfall das Datum des Herunterladens. Andere akzeptieren die Praxis einiger Medienhäuser, erst bei Veröffentlichung zu zahlen. Hier ist der Leistungszeitraum im Regelfall die Veröffentlichung. Auch das kann aber in Einzelfällen auch anders zu beurteilen sein.
Wenn eine Redaktion wiederum einen konkreten Foto-Auftrag erteilt, dürfte der Leistungszeitraum im Prinzip der Tag der Foto-Aufnahmen sein. Andererseits gehören zur Fotografie auch die Bearbeitung der fotografierten Bilder und oft auch noch die konkrete Verhandlung über Rechte und Preise. So kann es am Ende vielleicht doch erst der Tag der Rechnungstellung sein, der als Leistungszeitraum zu sehen ist.
Es kann also sein, dass ein im Mai/Juni 2020 in Auftrag gegebenes und fotografiertes Projekt mit 5% abzurechnen ist. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass noch der „normale“ Umsatzsteuersatz von 7% berechnet werden muss.
Was gilt, wenn Freie eine Arbeit in Teilen abliefern und für diese Teilleistungen Rechnungen vor dem 1. Juli 2020 gestellt haben? Zunächst kommt es darauf an, ob diese Arbeit wirklich – wirtschaftlich gesehen - teilbar ist. Außerdem muss der betreffende Teil auch schon vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein, und die Regelung zur Teilzahlung muss schon vor dem 1. Juli 2020 vereinbart worden sein. Denn der Gesetzgeber möchte verhindern, dass ganz viele Aufträge Zweck der (vor-)steuerlichen Optimierung künstlich aufgespalten werden.
Noch mehr Informationen zum Thema finden sich im "DJV-Tipps für Freie" zu diesem Thema (PDF).
Michael Hirschler, hir@djv.de