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Urheberrecht

Was bedeutet das „Verlegerleistungsschutzrecht light“ für freie Journalisten?

28.02.2013

Die Regierungsfraktionen haben am 1. März 2013 im Bundestag ein Verlegerleistungsschutzrecht beschlossen. Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf freie Journalisten?


Vorbemerkung: Die Verlage haben wenig bekommen

„Von der Lex Google zur Lex Gar nichts“, dieser Titel eines Beitrags in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 1. März 2013 sagt, was die Verlage von der Schlussversion des neuen Gesetzes eigentlich denken. Denn in letzter Minute wurden Suchmaschinen und auch Newsdienste vom Gesetz ausgenommen, wenn sie nur „kürzeste Textbestandteile“ anzeigen (siehe hier). Wenn Google & Co aber nicht einzahlen, wird das Leistungsschutzrecht auch deutlich weniger Einnahmen bedeuten. Darüber hinaus soll es allerdings beim bisherigen Gesetzentwurf bleiben. Das Gesetz muss natürlich noch durch den Bundesrat - da es aber nicht zustimmungspflichtig ist, ist damit zu rechnen, dass es in der vorliegenden Form auch in Kraft treten wird.

Worum es geht bzw. ging: Leistung soll sich lohnen - für Verleger

Leistungsschutzrechte gibt es in vielen Bereichen des Urheberrechts. Sie ersetzen das Recht des Urhebers im Regelfall nicht, sondern treten neben das Urheberrecht als eigenständiger Anspruch desjenigen, der als Organisator urheberrechtlicher Leistungen ebenfalls geschützt werden soll.

Im konkreten Fall soll die „Zusammenstellung“ von Beiträgen geschützt werden, also die Leistung, die darin besteht, dass eine Redaktion Nachrichten und Artikel in einer Zeitung oder Zeitschrift bzw. Magazinform zusammenstellt und der Verlag das mit seinen diversen technischen Mitteln als relevante Neuigkeiten anbietet.

Folge: Wer Beiträge aus Zeitungen einfach auf seinen Seiten postet, muss jetzt nicht nur mit Post vom Urheber (z.B. freien Journalisten) rechnen, sondern auch von Verlagen. Diese Verlage müssen jetzt nicht mehr nachweisen, dass sie Nutzungsrechte an den Beiträgen haben oder ob diese überhaupt so komplex sind, dass ein Urheberrechtsschutz besteht. Es genügt, darauf zu verweisen, dass der Beitrag in der Zeitung war.

Rechtliche Maßnahmen gegen solche Unternehmen, die sich ungefragt an den Beiträgen der Presse bedienen, dürften also erheblich einfacher werden. Durchaus ein Vorteil für alle Verlage, die professionelle Dienste zur Recherche von Textübernahmen einsetzen.

Unklarer Begriff: Presseverlage

Unklar ist allerdings, wer als Presseverleger einzustufen ist. Gilt das auch für Onlineverleger ohne Druckpresse, vielleicht sogar Blogger? Laut einem Debattenbeitrag im Bundestag soll das  Recht auch für sie gelten. Das würde dann vom Prinzip her heißen, dass auch freie (Online-) Medienmacher erleichterte Möglichkeiten hätten, Ansprüche geltend zu machen, wenn sie Beiträge von anderen in ihren Blogs gepostet haben und jemand diese Beiträge bei sich ungefragt wieder veröffentlicht hat.

Unklarheiten: Worte, Links und "kürzeste" Verweise bleiben frei - aber was heißt das?

Wenn "kürzeste" Textbestandteile verwendet werden, soll ein Leistungsschutzrecht nicht zur Geltung kommen. Was das konkret heißt, wird im Gesetz aber nicht definiert. In der Bundestagsdebatte wurde von Rednern der Regierungskoalition auf die Gerichte verwiesen. Ein Redner verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshof zur Google Bildsuche und meinte, entsprechend müssten „Textminiaturen“ erlaubt sein, also Texte, die eine „Vorschau“ des Suchergebnis bzw. des verlinkten Nachrichtentextes erlaubten.

 In der FDP-Fraktion soll über 160 Zeichen diskutiert worden sein. Ein weiterer Redner der Regierungskoalition sprach dann aber wieder davon, dass ein oder zwei Zeilen wiederum zu viel seien. Muss das Urteil des Europäischen Gerichtshof berücksichtigt werden, dass einen Urheberrechtsschutz schon bei elf Wörtern gegeben sah (EuGH, Urteil vom 16. 7. 2009 - C-5/08 Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening)? Leistungsschutzrecht ist aber nicht Urheberrecht, kann also andere Definitionen finden, wäre jedenfalls zu meinen. An dieser Stelle herrscht also noch Rechtsunsicherheit.

Google Suche außen vor

Eines wurde freilich klargestellt: Ein Leistungsschutzrecht soll für kurze Textanzeigen („Textminiaturen“) wie bei der Google Suchmaschine nicht gelten. Gleiches wird für Textaggregatoren gelten, die News automatisch zusammenstellen, also auch Google News, wenn die Textlänge nur das Notwendige zum Verständnis des vermittelten Inhalts beträgt.
Auch für freie Blogger und andere Internetmacher, die bisher Überschriften und Anreißer von anderen Medien automatisiert auf ihre Internetseiten einlaufen lassen, heißt es weitgehend Entwarnung. Sie müssen lediglich aufpassen, dass die Plugins auf ihren Seiten nicht längere Versionen der Texte anzeigen. Entsprechende Einstellungen hat aber jedes vernünftige RSS-Plugin in modernen Redaktionssystemen. Was natürlich gar nicht geht (aber wegen dem Urheberrecht auch schon bisher nicht): Ganze Beiträge aus Medien bei sich ungefragt auf die Seite zu stellen bzw. in ein Archiv für Kunden.

Längere Texte: Zitatrecht

Wer sich im Einzelnen mit einem Beitrag auseinandersetzt, wird das auch nach In-Kraft-Treten des neuen Leistungsschutzrechts können. Denn das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz dürfte durch die Neuregelungen eigentlich nicht ausgehebelt werden. Textzitate sind danach zulässig, wenn die Übernahme zur geistigen Auseinandersetzung erforderlich ist und der Zitatgeber und die Quelle genannt sind. Dabei muss die Länge des aufnehmenden Werks mit dem aufgenommenen Werk im Verhältnis stehen. Es genügt also beispielsweise nicht, einen Beitrag aus einer Zeitung. mit einem „Schau, was die Redaktion da schon wieder angestellt hat“ anzureißen und dann den Volltext eines Beitrags zu posten.

Vielmehr sollte vom Prinzip her im Grunde eine Kritik jedes einzelnen Satzes stattfinden, der übernommen wird, soweit sich die Argumentation, mit der man sich auseinandersetzt, nicht über eine längere Passage läuft. Nach dem Zitatrecht ist im Extremfall auch die Übernahme eines ganzen Textes möglich, aber nur, wenn dieser kunstgerecht Satz für Satz zerrissen bzw. belobigt wird. Das wird aber eher der Ausnahmefall sein.

Nutzungsrechte der freien Journalisten - die rechtliche Seite

Das Urheberrecht der freien Journalisten wird durch ein Leistungsschutzrecht der Verleger rein rechtlich gesehen nicht unbedingt gemindert. Auch in anderen Urheberrechtsgebieten bestehen Urheberrechte und Leistungsschutzrechte parallel.

Es gilt also weiterhin: Freie Journalisten sind Urheber ihrer Beiträge. Welche Nutzungsrechte sie Verlagen einräumen, ist - rein rechtlich gesehen - ihre Entscheidung. Sie können beim Angebot eines Textes genau angeben, welche Rechte der Verlag erhält, beispielsweise „einfaches Nutzungsrecht für das Verbreitungsgebiet“. Eine solche Regelung ermöglicht das zeitgleiche Angebot bei unbegrenzt vielen Medien. Auch können (und sollten) freie Journalisten weiterhin mit eigenen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Auftraggebern arbeiten. Musterbedingungen gibt es beim DJV.

Sofern weder freie Journalisten noch Verleger irgendetwas konkret vereinbaren, gelten an Tageszeitungen die Vergütungsregeln. Danach erhält der Verlag beispielsweise ein Erstnutzungsrecht (aber nur für das Verbreitungsgebiet) und muss bei bestimmten weiteren Verwertungen extra zahlen.

Natürlich kann auch der Verlag mit eigenen Geschäftsbedingungen arbeiten. Sofern beide Seiten entgegenlautende Bedingungen haben, sind die betroffenen Klauseln unwirksam und es gilt das für den Freien meist günstigere Gesetz.

Wenn der Verlag den freien Journalisten dagegen ultimativ zur Gegenzeichnung eines Vertrags genötigt hat, mit dem alle Rechte abzutreten sind („Buy out“), können dessen Regelungen gleichwohl unwirksam sein, wenn die Vergütungsregelungen des Buy-out-Vertrags unangemessen sind.

An allen diesen Grundsätzen ändert sich durch das Leistungsschutzrecht eher wenig.

Natürlich entwickeln rechtliche Regelungen in den Gerichten mitunter ein Eigenleben, so dass natürlich jeder alles und vor allem Gegenteiliges zum Thema behaupten kann. Es erscheint allerdings wenig wahrscheinlich.

Weiterverkauf auf Grundlage des Leistungsschutzrechts

Nur ein Teil der freien Journalisten betreibt bisher den aktiven Mehrfachverkauf ihrer Beiträge. Das liegt natürlich daran, dass viele lokale Themen in anderen Regionen nicht von Interesse sind. Allerdings gibt es Freie, die nach dem Prinzip „aus Klein mach Groß“ Themen aus dem Lokalen für Regionalzeitungen oder nationale Blätter aufbereiten, oder aber von vornherein Beiträge so konzipieren, dass sie an mehrere Blätter gehen.

Hier könnte ein potenzieller Konflikt mit Verlagen entstehen, die versuchen, Beiträge auf Grundlage des Leistungsschutzrechts weiter zu verkaufen. Beispielsweise könnten sich bisherige Kunden von Freien darauf berufen, dass sie die Beiträge jetzt nur noch über den Verlag erwerben. Dass es zu solchen Fällen kommt, kann nicht ausgeschlossen werden.

Allerdings könnten solche Verlage das Recht nur für ein einziges Jahr erwerben, denn das Leistungsschutzrecht soll nach dem Gesetz nicht länger dauern. Nach Ablauf eines Jahres müssten die Beiträge dann vom Abnehmer gelöscht werden. Das dürfte für viele Medien freilich nicht wirklich attraktiv sein. Vielmehr würden sie daher entweder versuchen, das Nutzungsrecht vom Verlag nach dem klassischen Urhebervertragsrecht zu erwerben (in der Annahme, dem Verlag sei das Recht vom Urheber eingeräumt worden) oder aber direkt vom freien Journalisten. Also auch hier würde sich eigentlich wenig ändern.

Können Verlage auf Grund des neuen Leistungsschutzrechts gegen Freie vorgehen?


Weiterhin könnte die Gefahr bestehen, dass die Verlage versuchen, gegen freie Journalisten vorzugehen, die ihre Beiträge weiter verkaufen oder auf eigenen Seiten zur Eigenwerbung bereitstellen. Hier allerdings würde wohl die Regelung des neuen Gesetzes zur Anwendung kommen, nach der das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil des Urhebers geltend gemacht werden darf. Darüber hinaus gilt, dass das allgemeine Urheberrechtvertragsrecht gilt, d.h. die Regelungen zwischen Urheber und Verlag bei Lieferung entscheidend dafür sind, ob der Urheber einen Beitrag weiter verkaufen oder woanders bereitstellen kann.

Schadensersatzregelungen bei unerlaubter Nutzung

Eine weitere Sorge betrifft Ansprüche bei unerlaubter Nutzung von Beiträgen. Hier wird  es durch das Leistungsschutzrecht vermutlich das eine oder andere Mal zu Parallelverfahren von Urhebern und Verlagen kommen. Der Urheber wird den Nutzer (z.B. eine Firma, die einen Zeitungsartikel des freien Journalisten ungefragt auf die Firmen-Website hebt) anschreiben und Unterlassung sowie Schadensersatz einfordern. Auch der Verlag könnte das tun.
Hier stellt sich die Frage, ob die Aktion des einen den Anspruch des anderen ausschließt. Unter den Juristen gibt es in dieser Frage - wie so oft - mindestens zwei Meinungen. Dabei gibt es aber auch die Auffassung, dass der Anspruch auf Schadensersatz parallel geltend gemacht werden kann.  Insofern muss ein Verlegerleistungsschutzrecht nicht heißen, dass freie Journalisten die Verletzung ihrer Urheberrechte nicht mehr verfolgen können. Weiterhin ist zu beachten, dass das Verlegerleistungsschutzrecht nur gerade mal ein Jahr gilt. Da viele Urheberrechtsverletzungen oft erst nach einiger Zeit offenbar werden, wird das eigentliche Verlegerleistungsschutzrecht schon oft wieder abgelaufen sein - und der Urheber (und nur er allein) wäre mit seinem Schadensersatzanspruch allein am Zug.

Eigentliches Problem: Beteiligung an Erlösen
 
Nach dem Gesetzestext ist der Urheber an Erlösen aus einem Leistungsschutzrecht angemessen zu beteiligen. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Verlage dieser gesetzlichen Pflicht zur angemessenen Beteiligung nachkommen. Schon seit dem Jahr 2002 verlangt das Urhebervertragsrecht angemessene Vergütungen für Urheber und seit dem Jahr 2010 auch die - vom Verlegerverband abgeschlossenen - Vergütungsregeln für Texte an Tageszeitungen.

Die erdrückende Zahl deutscher Verlage hält sich jedoch weder an das Gesetz noch an die eigenen Vergütungsregeln. Freie, die eine Zahlung durchzusetzen versuchen, werden von den Vertragsanwälten der Verlage geradezu schikaniert. Zunächst wird die Hauptberuflichkeit (Voraussetzung für die angemessene Vergütung) in Frage gestellt, der Presseausweis nicht anerkannt, anschließend wird die Vergütung allenfalls zum billigeren Zweitdruckrecht eingeräumt, obwohl jeder weiß, dass Redaktionen oft das Erstdruckrecht für ihr Verbreitungsgebiet einräumen - und die Vergütungsregeln selbst bestimmen, dass als Regelfall ein Erstdruckrecht eingeräumt wird. Im Zweifel fliegt, wer auf seine angemessene Vergütung pocht. Auch diese Erfahrung haben freie Journalisten bei deutschen Verlagen schon gemacht.

Daher ist von den Verlagen hier bei der Erlösbeteiligung aus einem Leistungsschutzrechts nichts anderes zu erwarten. Das war der auch Grund, warum der DJV in seinen Stellungnahmen zum Gesetz die Zuständigkeit einer Verwertungsgesellschaft gefordert hatte. Eine Verwertungsgesellschaft, paritätisch besetzt mit Vertretern von Urhebern und Verlagen, wäre auch eine gute Gewähr dafür gewesen, dass Auszahlungen auch und gerade an Urheber stattfinden und zudem die Anwendung eines Leistungsschutzrechts mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl gegenüber den Rechten der Urhebern erfolgt.

In der Bundestagsdebatte wurde von mehreren Abgeordneten der Regierungskoalition die Meinung vertreten, eine Verwertungsgesellschaft sei auch hier möglich, ein Redner sagte sogar explizit, er halte dies für erforderlich und man werde die Verlage eventuell dazu sogar durch ein weiteres Gesetz zwingen. Nachdem genau dieser Zwang gar nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, müssen solche Aussagen mit viel Skepsis bedacht werden.

Einziger Trost: Auf Grund des erheblich begrenzten Schutzbereichs des neuen Leistungsschutzrechts ist wohl ohnehin nicht mehr mit großen Einnahmen zu rechnen, so dass sich der Verlust für die freien Journalisten in Grenzen halten dürfte. Natürlich wird das den DJV nicht davon abhalten, dennoch bei den Verlagen für die Auszahlung angemessener Erlösanteile einzutreten.

Ein Gesetzesvorhaben, das abzulehnen ist und im Kern nur noch Anlass zum Spott sein kann

Ein schwaches Gesetz, das vorerst rechtliche Unsicherheiten bringt, nur geringe Einnahmen durch ein kurzlebiges, auf ein Jahr begrenztes Recht beschert und das faktisch lediglich den Verlagen nützt: Kein Wunder also, dass der DJV das Vorhaben ablehnt.

Für freie Journalisten besteht allerdings durch das neue Gesetz wenig Anlass zur Sorge vor dramatischen Umbrüchen in ihrem Alltagsgeschäft. Denn sie können ihre Beiträge weiterhin selbst vertreiben und auch Schadensersatz für unerlaubte Nutzungen geltend machen. So ärgerlich die Unklarheit bei der noch offenen Frage ist, was als kürzester Textbestandteil gilt, so müsste auch das vermutlich bald geklärt sein.

Anlass besteht eher nur zum Spott über Verlage, die geglaubt hatten, ohne Schulterschluss mit den Urhebern einfach alles für sich haben zu können, und nun - und auch deswegen - jetzt schlichtweg gescheitert sind. Google war das Hauptziel, und genau Google soll das neue Gesetz im Regelfall nicht mehr betreffen - der Begriff „Lex  Gar nichts“ ist sicherlich übertrieben, „Lex Fast nichts“ wäre aber durchaus treffend.

Google & Co im Blick behalten

Gleichzeitig müssen freie Journalisten weiterhin mit Sorge Google beobachten. Die Firma und ihre diversen Lobbyisten werden diesen Sieg lange auskosten. Die Firma, die trotz Klageverfahren von US-Autoren Bücher ohne Erlaubnis eingescannt hat und die Bilder von Bildjournalisten in der Google Bildsuche auf eine Weise nutzt (siehe www.verteidige-dein-bild.de), die von vielen Urhebern als Grenzüberschreitung eingestuft wird, wird weiterhin glauben, im Netz einen gesetzgeberischen Freifahrtschein auf Kosten der Urheber zu haben. Das muss aber nicht so bleiben. Gegen die Firma Yahoo setzten sich beispielsweise erst vor wenigen Tagen einige Fotojournalisten per Unterlassungsforderung durch, um deren Bildvorschau untersagen zu lassen.


Michael Hirschler, hir@misaificadjv.de



(Nach der Bundestagsdebatte und -beschluss überarbeitete Version des Beitrags vom 28. Februar 2013)

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