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Europa

Verstoßen Vereinbarungen für Urheber gegen das Europarecht?

10.03.2016

Medienunternehmen wollen Regelungen für freie Mitarbeiter mit Hinweis auf europäisches Kartellverbot kippen

Das Urhebervertragsrecht darf nicht reformiert werden, weil es schon in der jetzigen Fassung gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt. Mit dieser These sorgte der Tübinger Juraprofessor Stefan Thomas auf einer Tagung in Berlin am 28. Januar 2016 für Begeisterung unter Vertretern von Medienunternehmen und Rundfunkanstalten. Die Veranstaltung des „Europäischen Instituts für Medienrecht“ (EMR), eine von Medienarbeitgebern betriebenen privaten Einrichtung, hatte den ganzen Tag lang praktisch nur Kritiker einer Reform zu Wort kommen lassen, wie auch die Dokumentation der Veranstaltung klar belegt.

Stefan Thomas erwähnte in seiner Argumentation keine Gegenpositionen. Doch gibt es Ansichten und Urteile des Europäischen Gerichtshofs, nach denen Regelungen für Urheber zulässig sind.

Die Argumentation von Stefan Thomas, die im Volltext auf der Seite des EMR nachgelesen werden kann (hier Link zur Präsentation, hier zu seinem Thesenpapier), lautet in Kurzform: Auf europäischer Ebene sind Regelungen, mit denen Preise und sonstige Vertragsbedingungen für Unternehmer festgelegt werden, rechtswidrig. Denn Europa steht für freien Wettbewerb zwischen Unternehmen. Das Urhebervertragsrecht in Deutschland sieht nun in § 36 Urheberrechtsgesetz die Möglichkeit von Vergütungsregeln vor, mit denen Verbände der Urheber Honorare und Vertragsbedingungen für Urheber mit den Verbänden der Verwerter festlegen können. Diese gesetzliche Regelung und die auf dieser Grundlage getroffenen Vergütungsregeln sind rechtswidrig, weil Urheber Unternehmer sind und für diese wie bereits ausgeführt Honorare und Vertragsbedingungen gar nicht vereinbart werden dürfen.

Stefan Thomas berief sich dabei auf den Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Urteile des Europäischen Gerichtshofes.

In Artikel 101 heißt es im Kern: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken...“

Die Herangehensweise von Stefan Thomas besteht nun darin, Urheber als Unternehmer einzustufen, wodurch Artikel 101 auf sie Anwendung finden kann. Dabei beruft er sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014. In diesem Fall ging es um eine Tarifvereinbarung eines niederländischen Vereinigung von Mitarbeitern der darstellenden Künste und der Orchester (FNV Kunsten Informatie en Media). Der Gerichtshof hatte hierzu geurteilt, dass eine Tarifvereinbarung nur dann zulässig sein könne, wenn die daraus Anspruchsberechtigten nicht als wirklich Selbständige, sondern als Scheinselbständige anzusehen seien (Fall C-413/13).

Dr. Thomas zog auch ein anderes Urteil heran, das in Sachen von Tarifen für die italienischen Zollmitarbeiter ergangen war. In diesem Fall hatte der Gerichtshof eine Festsetzung von Vergütungen für diese selbständig tätigen Mitarbeiter des Zolls für rechtswidrig gehalten. Die Gebührenordnung wurde zunächst vom nationalen Rat der Zollspediteure erarbeitet (Consiglio nazionale degli spedizionieri doganali – CNSD), um anschließend vom Ministerium in Kraft gesetzt zu werden. Dieser Fall war bereits im Jahr 1998 entschieden worden (Fall C-35/9).

Zunächst erstaunt es natürlich, dass nur eine geringe Anzahl von Urteilen zur Begründung einer rechtswissenschaftlichen Position herangezogen wird. Vor allem, wenn sie nach Meinung des Wissenschaftlers sogar die bereits bestehende Rechtslage in Frage stellen könnten. Denn der juristische Betrachter muss sich fragen, warum denn bei solchen Argumenten die Medienunternehmen nicht schon viel früher mit dem Europarecht in der Hand gegen das Urhebervertragsrecht in juristische Auseinandersetzungen gezogen sind, nachdem sie vor dessen Verabschiedung im Jahr 2002 erhebliche Proteste in ihren Medien veröffentlicht hatten, bis hin zur Einblendung von Laufbändern im Privatfernsehen.

Erstaunlich ist die Stellungnahme auch deswegen, weil sie offenbar auch darauf zielt, im Vorübergehen auch noch die Tarifvereinbarungen für arbeitnehmerähnliche Personen, die nach § 12a Tarifvertragsgesetz möglich sind, für rechtswidrig zu erklären. Auch diese betreffen schließlich formal Selbständige, und diese Regelungen existieren sogar schon seit den 70er Jahren. Gesetze, daraufhin erfolgte Rechtsprechung und jahrzehntelanger sozialer Dialog werden mit Hinweis auf eine ebenfalls schon seit Jahrzehnten bestehende Regelung zum Kartellverbot plötzlich für rechtswidrig erklärt? Hier wären sicherlich mehr Belege erforderlich gewesen. Möglicherweise denkt man aber auch in den Kreisen von Europarechtlern, dass ein kurzer Griff in die von vielen Juristen gemiedene „Europarechtskiste“ genügt, um Politiker und Verbände zu beeindrucken.

Die Stellungnahme von Stefan Thomas erscheint nicht nur wegen der geringen Zahl der Belege, sondern auch inhaltlich fragwürdig. Beginnen wir mit dem Urteil, das im Jahr 1998 ergangen ist. Hierbei handelt es sich um einen ganz seltsamen Fall, wenn ein Blick in die Unterlagen des Verfahrens geworfen wird. Denn die italienische Regierung hatte das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof förmlich boykottiert. Offensichtlich hielt sie die Bemühungen, eine aus ihrer Sicht vernünftige nationale Regelung, mit der für ein anständiges Einkommen von Mitarbeitern des Zolls gesorgt wurde, für so absurd, dass sie keinerlei Argumente in das Verfahren einbrachte. Wir zitieren aus dem Urteil: „Die italienische Regierung hat keine Klagebeantwortung eingereicht.“

Der Gerichtshof musste sich also praktisch mit keinen ausgearbeiteten Gegenargumenten auseinandersetzen und traf seine Entscheidung daher ganz im Sinne der Gegner der Tarifvereinbarung, hier also der Europäischen Kommission. Eine solche Entscheidung, ergangen entsprechend der Forderungen der Kläger, die damit ganz den Charakter eines einseitigen „Versäumnisurteils“ hat, zudem noch aus dem Jahr 1998 stammt, kann natürlich schwerlich eine Grundlage dafür sein, im Jahr 2016 eine Regelung für zudem ganz andere Berufsgruppen für unwirksam zu erklären. Urheber sind mit Mitarbeitern des Zolls im Regelfall doch eher weniger zu vergleichen.

Auch ist der Unterschied insofern eklatant, weil das Verfahren für die italienischen Zollspediteure sich extrem von dem System der deutschen Vergütungsregeln unterschieden hatte. Zunächst wurde die Vergütung nicht verhandelt, sondern vom Rat der Zollspediteure unilateral festgelegt, und die daraus resultierende Gebührenordnung musste noch vom Ministerium bestätigt werden. Vergütungsregeln für Urheber werden dagegen allein von den Verbänden der Urheber und Verwerter geschlossen und von ihnen direkt – ohne staatliche Mitwirkung – in Kraft gesetzt. Es handelt sich damit im Gegensatz zur Gebührenordnung der Zollspediteure nicht um eine letztlich amtliche Festlegung von Preisen, sondern vielmehr um Ergebnisse einer kollektiven Verhandlung, die denen von Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer im Wesentlichen entsprechen.

Die wichtigste Frage lautet allerdings: sind Urheber tatsächlich Unternehmer, auf die der Artikel 101 Anwendung findet? Hier muss der Europäische Gerichtshof die wirtschaftliche Realität, aber auch die Gesetzgebung im jeweiligen Mitgliedsstaat der Europäischen Union berücksichtigen. In Deutschland besteht bereits seit der Einführung des Urheberrechtsgesetzes Konsens darüber, dass Urheber eine strukturell nachteilige Verhandlungsposition haben und daher durch das Gesetz geschützt werden müssen. Es bestehen für Urheber nur sehr beschränkte Märkte und Verkaufsmöglichkeiten ihrer Produkte.

Eine rein marktwirtschaftliche Betrachtung und Regulierung des „Marktes Urheberrecht“ würde dazu führen, dass viele Urheber vom Markt verschwinden müssten, da sie ohne Schutzregelungen keine ausreichenden Preise erzielen könnten. Eine solche „Marktbereinigung“ ist aber aus kulturellen Gründen vom Gesetzgeber unerwünscht, - dieser setzt auf eine vielfältige Kultur, in der auch Nischen ihre Chance haben sollen.

Exakt diese Schutzbedürftigkeit ist auch die Begründung dafür, warum das Urheberrechtsgesetz im Jahr 2002 durch Regelungen zum Urhebervertragsrecht ergänzt wurde, mit der Möglichkeit derVereinbarung von Vergütungsregeln zwischen Urhebern und Verwertern. Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass er Urheber eben nicht für gewöhnliche Unternehmer hält, die frei auf dem Markt handeln können, durch seine Gesetzgebung selbst immer wieder unterstrichen. Die gesetzlichen Regelungen sollen den Urhebern gerade die Verhandlungsmacht geben, die sie im „normalen“ Markt nicht haben.

Das Urteil hinsichtlich der niederländischen Künstler- und Orchestervereinigung enthält selbst den Hinweis, dass der Artikel 101 keine Anwendung auf Personen findet, die nicht als selbständige Unternehmer anzusehen sind.

Die Wertung des deutschen Gesetzgebers wiederum ist klar: Urheber sind zwar häufig steuer- und sozialversicherungstechnisch als Selbständige eingestuft – in Hinsicht auf ihre oft nur prekäre Stellung auf dem Arbeitsmarkt und die mangelnden echten Verhandlungsmöglichkeiten gegenüber Verlagen und anderen Medienhäusern sind sie daher als sozial schutzbedürftig einzustufen. Viele der „selbständigen“ Urheber sind übrigens in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig. Als die Zulässigkeit der Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialabgabe vor längerer Zeit vor dem Verfassungsgericht angefochten wurden, hatte das Gericht deren Zulässigkeit damit begründet, dass es sich bei Künstlern und Publizisten um Berufsgruppen handele, die wegen ihrer strukturellen schwachen sozialen Situation im Arbeitsmarkt und der Abhängigkeit von ihren Auftraggebern Arbeitnehmern vergleichbar seien, dass sie im Regelfall "symbiotisch" mit den Verwertern zusammenarbeiten (Urteil BVerfGE 75, 108).

Hinzu kommt, dass ein Teil der Urheber ohnehin offiziell als Arbeitnehmer beschäftigt werden, andere wiederum – insbesondere an Rundfunkanstalten - zwar offiziell mit „freiem“ Vertrag arbeiten, aber dennoch mit Sozialversicherungsbeiträgen versichert sind und sogar Lohnsteuer abgeführt wird, ganz wie bei Arbeitnehmern.

Bei genauer Betrachtung wird schnell klar, dass der „gemeine Urheber“ (leider) kein klassischer Unternehmer ist, sondern ein wirtschaftlich und sozial abhängiger Mitarbeiter von Medienhäusern. Daraus folgt, dass Artikel 101 auf sie gar nicht anwendbar ist.

Der gewöhnliche Urheber ist kein echter Unternehmer

Für viele Medienarbeitgeber wäre es sicherlich ein Traum, wenn sie ihre Mitarbeiter zu Unternehmern erklären können, für die das Arbeitsrecht nicht gilt und jegliche andere Regelung als Kartellverstoß denunziert werden. Schon heute behandeln sie viele ihre Mitarbeiter fälschlicherweise als Freie und lehnen selbst dann noch jede ernsthafte Verhandlung über deren Arbeitssituation ab. Die Präsentation der Stellungnahme von Dr. Thomas auf einer Tagung von Medienarbeitgebern ist insofern ein weiterer Tiefpunkt in den Arbeitsbeziehungen zwischen Medienhäusern und Freien. Jetzt wollen die Medienarbeitgeber offenbar nicht einmal mehr Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter sowie ein Urhebervertragsrecht und die Möglichkeit von Vergütungsregeln für die „komplett Freien“ anerkennen, sondern jede kollektivrechtliche Regelung für Freie für europarechtswidrig erklären.

Die traurige Wahrheit ist allerdings, dass praktisch alle Freien in den Medien de facto - soziologisch gesehen - Arbeitnehmer sind, auch wenn sie juristisch als Selbständige auftreten (müssen). Die echten freien Unternehmer mit eigenem Medienbetrieb und Mitarbeitern, von diesen gibt es nur wenige. Und wenn es diese gibt, arbeiten diese als Produktionsfirmen, oft genug dabei als Kapitalgesellschaften, auf die Tarifvereinbarungen und Vergütungsregeln keine Anwendung finden.

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat seit ihrer Gründung in ihren Regelwerken und auf vielen Konferenzen deutlich gemacht, dass der Begriff der Arbeitnehmer (im englischen Regelwerk „worker“, Arbeiter) nicht nur Personen umfasst, die einen offiziellen Arbeitsvertrag erhalten, sondern alle Personen, die im Wesentlichen nur ihre körperliche oder intellektuelle Arbeitskraft in den Arbeitsprozess einbringen können. Damit gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Regelungen der IAO gerade auch Personen, die in der Rechtsform der Selbständigkeit auftreten. Das hat die IAO über Jahrzehnte in Publikationen, aber auch Entscheidungen festgestellt.

In einem Fall im Jahr 2011 hatten polnische Selbständige bei der IAO dagegen Beschwerde erhoben, dass sie nach polnischen Arbeitsrecht keine Tarifvereinigungen bilden konnten. Die IAO kam hier zum Schluss, dass diese Selbständigen unabhängig von ihrer Rechtsform und deren Bezeichnung als Arbeitnehmer einzustufen und daher die nationalen Regelungen insofern für ungültig anzusehen waren (IAO Fall Nr. 2888, Polen).

Die Regelwerke und Entscheidungen der IAO sind durch verschiedene Abkommen als Teile des europäischen Rechts zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik sich selbst durch nationales Recht auf die Einhaltung der IAO-Normen verpflichtet hat und diese Regeln daher auch unmittelbar zu beachten sind.

Eine Rolle spielt auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zunächst eine Vorbemerkung zu deren Bedeutung: Zu dieser Charta regelt Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Verträge von Lissabon: „Die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig“.

In der Charta ist in Artikel 28 geregelt:

Artikel 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Der Artikel 28 kann zusammen mit den Entscheidungen der IAO richtig nur so verstanden werden, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen für Personen, die als Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte nicht durch die Anwendung von Regelungen wie etwa dem Kartellverbot beeinträchtigt werden darf.

Weiterhin ist auch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, die nach Artikel 6 Absatz 3 des EU-Vertrags in der Fassung von Lissabon als „Grundsätze des Unionsrechtes“ gelten.

Hier sieht der Artikel 11 das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für jede Person vor, also auch Selbständige. Dazu gehört explizit auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Damit hat jede Person hat das Recht, Gewerkschaften beizutreten. Dieses Recht impliziert aber bereits logisch, dass die Gewerkschaften von oder mit Selbständigen als Mitgliedern das Recht haben müssen, für diese Tarifvereinbarungen zu schließen. Ansonsten wäre das Recht auf Gewerkschaftsbeitritt sinnlos.

Artikel 11 1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu  versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu  gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften  zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen  unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. (...)

Auch ein anderer Fall hat gezeigt, dass für den Europäischen Gerichtshof der Anwendungsbereich des Kartellverbotes seine Grenzen hat. Im Jahre 1999 hatte der Europäische Gerichtshof auch über eine Klage der Textilfirma Albany zu urteilen, die sich gegen eine allgemeinverbindlich wirkende Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung über Beiträge zu einer Pensionskasse richtete. Die Firma hatte geltend gemacht, dass hierin ein Kartellverstoß liege. Der Gerichtshof hatte hier deutlich gemacht, dass jede Art von Tarifvereinbarung dem Wesen nach den Preiswettbewerb begrenze, dass solche Eingriffe aber aus dem Anwendungsbereich des Kartellverbotes fielen, wenn das Ziel der Tarifvereinbarung als kollektivrechtliche Regelung der Arbeitsbedingungen beabsichtigt sei. Denn das Europarecht enthielte auch Grundbestimmungen, mit denen das Recht auf Kollektivverhandlungen anerkannt werde. Kurz: Der Anwendungsbereich des Artikels 101 erfasst kollektivrechtliche Tarifvereinbarungen für Beschäftigte und ihnen entsprechende Personenkreise nicht (Fälle C-67/96, C-115-117/97 und C-219/9730).

Gewerkschaften beschäftigen sich seit Jahren intensiv mit dem Europäischen Recht

Die europarechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen für freie Mitarbeiter in den Medien ist von den europäischen Gewerkschaften seit vielen Jahren nachgewiesen worden. Zahlreiche Konferenzen zu diesem Thema haben gezeigt, dass es auch in der Rechtswissenschaft Vertreter gibt, die von der Rechtmäßigkeit von Tarif- und Vergütungsregelungen für Freie überzeugt sind.

Der DJV ist zusammen mit der Gewerkschaft dju in ver.di Mitglied der Europäischen Journalisten-Föderation (EJF), die hierzu zahlreiche Veranstaltungen und Diskussionen mit maßgeblichen Wissenschaftlern und Politikern durchgeführt hat, zum Teil auch in Kooperation mit anderen europäischen Vereinigungen der Künstler, Musiker und darstellenden Künstlern. Eine ausführliche Zusammenfassung des bisherigen Diskussionsstandes und auch der wesentlichen europarechtlichen Argumente findet sich in einem Diskussionspapier, das auf den Seiten der EJF im Format PDF abrufbar ist.

Die Debatte geht weiter, so findet am 17./18. März eine weitere Konferenz statt, auf der weiter über die Frage diskutiert wird, mit welchen Strategien und welchen europarechtlichen Ansätzen zwischen den Vereinigungen der Urheber und Medienarbeitgeber gearbeitet werden kann, um den sozialen Dialog voranzubringen. Ein Bericht über diese Tagung wird auf djv.de/freie zu finden sein.


Michael Hirschler, hir@djv.de

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