Informationsfreiheit
Urteil schadet Freien
235 Euro für eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz? Das klingt nach Wucher, ist aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Freie Journalisten haben das Nachsehen.
Dass Beamte nicht einen halben Arbeitstag unentgeltlich am Fotokopierer verbringen müssen, weil ein Journalist Informationen anfordert, hat die Praxis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) schon geregelt. Zwar müssen Ämter Auskunft erteilen, aber nicht zum Nulltarif. Das ist nachvollziehbar. Das Gesetz legt fest, dass die berechneten Gebühren nicht abschrecken dürfen: "Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann", lautet § 10 des IFG. Aber welche Gebühren sind in Ordnung? Wo verläuft die Grenze zwischen Angemessenheit und zumindest subjektiv empfundener Gier des Amtsschimmels?
Mit dieser Frage hat sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit befasst. Ein Journalist sollte 235 Euro für Informationen über eine Gesprächsvorbereitung des Ex-Bundesinnenministers Thomas de Maizière für ein Treffen mit Facebook-Chef Mark Zuckerberg bezahlen. Die Behörde stellte ihm dafür vier Arbeitsstunden in Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden: zu Recht (Az. BVerwG 10 C 23.19). Die Gebühr habe keine abschreckende Wirkung.
Da dürfen Zweifel angebracht sein. Für einen freien Journalisten, der ohne Redaktionsauftrag recherchiert und seine Geschichte verkaufen will, wenn sie fertig ist, sind 235 Euro viel Holz. Im schlimmsten Fall geht das von seinem Honorar ab. Mit diesem Urteil bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht die abschreckende Wirkung, die es bestreitet - zumindest für die Freien.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner