Urteil
Urheberrechtsverletzung auch durch "veralteten" Link auf Foto, so Oberlandesgericht Karlsruhe
Redaktionen und Webmaster aufgepasst: Das Recht am Bild ist auch im Web zu beachten
Wer ein Bild gekauft hat, darf es nur so lange ins Netz stellen, wie es die Vereinbarung mit dem Fotografen erlaubt. Wenn anschließend die Seite gelöscht oder deaktiviert wird, sollte auch das Foto vom Server entfernt werden. Die Alternative dazu heißt, Internetlinks zu Bildern von vornherein so zu gestalten, dass die Abschaltung der Seite mit dem Bild zugleich auch den direkten Link zum Bild unwirksam macht. Das ist die Schlussfolgerung aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.12.2012, Aktenzeichen 6 U 92/11.
Das OLG Karlsruhe urteilte: Wer eine Website vom Netz nimmt, dabei aber die verlinkten Dateien nicht löscht, verletzt das Urheberrecht des Fotografen. Das gilt zumindest dann, wenn das Foto durch Personen aufgerufen werden kann, die noch die alte Verknüpfung von der Seite zum Bild gespeichert haben.
Die Firma, die eine zeitlich begrenzte Nutzungsgenehmigung für das Bild hatte, muss nun auch eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlen.
Michael Hirschler, hir@djv.de