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Freie

Umstellung des Honorarsystems beim NDR von der Einzelabrechnung zum Überwiegensprinzip

19.12.2017

Wie bei einer Reihe von anderen Sender wird jetzt auch beim NDR das System der Abrechnung von Freien umgestellt. Dadurch kann sich der Status von Freien ändern. Ein Teil der Mitarbeiter wird in Zukunft nur noch als selbständig gelten, ein anderer Teil nur noch als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Selbständig heißt: Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse (Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung) und steuerrechtliche Selbständigkeit. Keine Arbeitslosen- und Unfallversicherung.Sozialversicherungspflichtig heißt: Der NDR versichert den Mitarbeiter in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, und er zahlt die gesetzlichen Zuschüsse dazu. Besserverdienende können unter Umständen in der privaten Kranken- und Pflegekasse bleiben, in der übrigen Sozialversicherung bleiben sie natürlich versichert. Wer entsprechend privat krankenversichert ist, hat dann auch einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses vom NDR.Bislang erhielten freie Mitarbeiter beim NDR mit unterschiedlichen Arbeitsaufträgen einen Teil ihrer Bezüge als sozialversicherungspflichtige Einkünfte, einen anderen Teil als selbständige Honorare.Ursache ist ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das nach einer Lohnsteuerprüfung mitteilte, dass das „Überwiegensprinzip“ anzuwenden ist, wenn Freie steuerrechtlich unterschiedliche Einkünfte erzielen. Die Freien sollen also entweder nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder das ganze Honorar ohne jeden Abzug erhalten. Das soll sowohl für Freie mit Rahmenvertrag als auch für solche Freien gelten, die mit Limit tätig sind.Ausführliche Informationen in einem "Tipps für Freie"  Format PDFRedaktion: Michael Hirschler, hir@djv.de

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