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Medienrecht

"Streaming-TV-Betreiber braucht Rundfunkgenehmigung"

29.03.2017

354 Zuschauer, Gejohle und Aufschreie: Das ist "Rundfunk" heute

Landesmedienanstalten wenden Rundfunkrecht auf Anbieter von Streaming-TV an

Wer Medien betreiben will, der erfährt es schnell: Radio- und TV-Angebote sind zulassungspflichtig durch die Landesmedienanstalt, unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden.

Was aber gilt, wenn es um Web-Radio und Web-TV geht? Der DJV weist seit langem in seinen regelmäßigen Gründer-Webinaren auf wesentliche Eckpunkte der Rechtslage hin:

- Ab einem ständig möglichen Live-Stream von über 500 Personen liegt aus Sicht der Landesmedienanstalten unter Umständen Rundfunk vor. Dann muss das Zulassungsverfahren gestartet werden. Der Betrieb des Live-Stream unterliegt dann medienrechtlichen Spezialvorschriften, beispielsweise dem Jugendschutz.


- Wer Zweifel darüber hat, ob das geplante oder schon betriebene Programm Rundfunk ist, für den gibt es die so genannte „rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ als Lösung. Ein Anbieter kann bei der Landesmedienanstalt eine Art "Persilschein" einholen, dass das Angebot doch nicht unter deren Zuständigkeit fällt.

 


- Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen, die ausschließlich im Internet verbreitet werden (so genannte Webradios), ist zulassungsfrei. Derartige Programme müssen der Landesmedienanstalt lediglich angezeigt werden.

Lange Jahre schien es so, dass diese Regelungen von den zuständigen Landesmedienanstalten nicht wirklich zur Anwendung gebracht wurden. Doch am 21. März 2017 kam dann der Knall mit einer Pressemittteilung der Landesmedienanstalten. Sie erklärten, dass die dort zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)  das Internetangebot „PietSmietTV“ beanstande und es untersagen würde, wenn bis 30. April kein Zulassungsantrag vorliegt.

Die "ZAK"-Entscheidung wird einer einer kurz gefassten Erläuterung unter anderem damit begründet, dass dieses Angebot deswegen Rundfunk sei, weil als solcher gelte, wenn Angebote

 

- linear, also live verbreitet werden,

- von mehr als 500 Zuschauern/Usern gleichzeitig gesehen werden können,

- redaktionell gestaltet seien,

- „entlang eines Sendeplans“ regelmäßig und wiederholt verbreitet werden.

Warum die "ZAK" jetzt ausgerechnet an einem Angebot für Computerspieler, von dem viele Bürger nichts gehört haben dürften, ein Exempel statuieren möchte, dürfte an der Popularität des Angebot bei Jugendlichen liegen. So wird bei Wikipedia behauptet, "PietSmietTV" gehöre zu den populärsten Angeboten dieser Art.

Das Streaming-Angebot wird sicherlich zu Spitzenzeiten von mehr Zuschauern als 500 gesehen, an einem Mittwochnachmittag im Frühjahr 2017 waren es aber gerade mal 354 Zuschauer, die das System dort meldete (siehe Screenshot). Nach den Kriterien der Landesmedienanstalten kommt es aber ohnehin nur auf die Möglichkeit an, dass über 500 Personen zuschauen können.

Die Feststellung, dass die flapsigen Kommentare und heftigen Aufschreie von Computerspielern eine "redaktionelle Gestaltung darstellten", dürfte dabei zumindest überraschend wirken.

Die Landesmedienanstalten sagen in ihrer Erläuterung, dass Streaming nur dann kein Rundfunk sei, wenn   wenn "...Live-Events 1:1 abgefilmt werden, ohne dass diese Übertragung redaktionell gestaltet wird (...) Auch wenn sporadisch, unregelmäßig und/oder anlassbezogen live gestreamt wird und so keine regelmäßigen, häufigen Livestreams angeboten werden, ist es kein Rundfunk."

Der Fall zeigt in jedem Fall, dass die Medienaufsicht jetzt die Daumenschrauben für Streaming-TV-Anbieter anziehen möchte. Böse Zungen könnten natürlich einen Zusammenhang dieser Maßnahme damit sehen, dass viele Privatfernsehsender demnächst nur noch als Pay-TV zu bekommen sind. Natürlich bietet sich damit auch die These an, dass sich diese Privatsender durch die Durchsetzung einer harten Regulierung für die internetbasierte Konkurrenz Vorteile oder zumindest Wettbewerbsgleichheit im Kampf um Zuschauer verschaffen wollen. Denn durch die Umstellung auf Pay-TV werden die Privatsender viele Zuschauer verlieren, und wenn das Internet-TV durch eine enorme inhaltliche Freizügigkeit auch noch viel freier wirkt, dürften viele Bürger keinen Grund sehen, für ein privates "Korsett-TV" zu zahlen.

Wie es der Zufall will, müsste "PietSmietTV" die Zulassung bei der Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen beantragen, und - das wäre der Zufall - deren erst im letzten Jahr neu berufener Direktor kommt aus der RTL-Mediengruppe und war zuletzt auch im Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) als Vorstandsvorsitzender tätg. Das muss nichts heißen, könnte aber eben schon für ein hohes Maß an Verständnis für Privatmedien sprechen, die sich gegenüber Internet-TV unfair behandelt sehen. "Reglementierung, wenn schon, für alle", könnte hier das Prinzip lauten.
Mutmaßungen über Hintergründe helfen in der Angelegenheit allerdings schon deswegen nicht weiter, da die Rechtslage und auch deren politische Motivation relativ eindeutig sind. Die Gesetzgeber in den deutschen Bundesländern wollten schon immer eine strenge Reglementierung von publikumswirksamen Medienangeboten. Einer der Hauptgründe ist die historische Erfahrung mit Medienmonopolen wie dem Hugenberg-Konzern, die dazu beigetragen haben, den Nationalsozialismus an die Macht zu bringen. Auch wer die Diktaturen der aktuellen Zeit anschaut, weiß, dass die entscheidenen Machtkämpfe stets um TV-Sender geführt werden, weil diese meinungsprägend sind. Es wäre daher vollkommen naiv, die politische und gesellschaftliche Bedeutung von TV/Internetstreaming zu unterschätzen. Aus solchen Gründen ist es Aufgabe der deutschen Landesmedienanstalten, diese große Macht zu zügeln, indem alle privaten Rundfunkangebote der Aufsicht unterworfen sind.

Aktuell kommt die Erfahrung hinzu, dass bestimmte Internetangebote und gerade auch Bewegtbilder zur Verrohung im Umgang mit Menschen, zu Gewalttaten und auch zum religiösen Extremismus und Terrorismus beitragen.

Es überrascht also wenig, dass im Rahmen einer politischen Debatte und Gesetzgebung, die auf Reglementierung der Inhalte in sozialen Netzwerken und im Internet allgemein zielt, die bereits existierenden Regelwerke der Landesmediengesetzgebung mehr zur Anwendung gebracht werden als früher. Auch die Innenminister mancher Bundesländer entdecken bekanntlich derzeit (angeblich überraschend), dass ihnen für die Ausweisung von bestimmten Extremisten bereits gesetzliche Mittel zur Verfügung stehen. Dass der Trend zur Verschärfung der Aufsicht von den Nöten und Interessen der Privatsender mit motiviert sein könnte, liegt dabei nahe. Beweisen wird es vermutlich vorerst niemand können.

Gleichwohl wirkt es etwas kurios, dass ausgerechnet ein Angebot für Computerspieler so medienwirksam angeprangert wird. Der Zusammenbruch der westlichen Werte und Ausbruch des Weltbürgerkriegs auf Grund des (nur gelegentlichen) Gegurgels auf „PietSmietTV“ ist ja nach den bislang vorliegenden Informationen eher nicht zu befürchten und ein diktaturaffines Medienmonopol von "Twitchtv" wohl auch nicht. Aber vielleicht gilt auch hier, dass (noch) nicht alle Hintergründe und Informationen zum "Fall" bekannt sind.

Insgesamt spricht wenig dafür, dass die Streaming-TV-Anbieter um die Zulassungspflicht kommen werden. Selbst wenn es ihnen gelingen sollte, im Einzelfall formelle Mängel gegenüber Maßnahmen der Medienaufsicht geltend zu machen, ist der Wille des Gesetzgebers und die große Linie in der Medienpolitik unübersehbar. Klar ist damit, dass das Thema sehr ernst genommen werden sollte.

DJV-Mitglieder, die Streaming-TV betreiben oder vor der Gründung stehen, können sich in dieser Frage zwecks Beratung und/oder Interessenvertretung mit dem DJV-Referat Freie Journalisten in Verbindung setzen.


Michael Hirschler, hir@djv.de


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