Steuern
Sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag ist ab Steuerjahr 2016 einfacher
Ausgaben für Investitionen, die noch gar nicht stattgefunden haben, ohne genaue Beschreibung
Für selbständige Journalisten wird die Geltendmachung von Betriebsausgaben, die sie erst in Zukunft planen, vereinfacht. Mit Wirkung für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2016 ist für den Investitionsabzugsbetrag die Nennung des hier ins Auge genommenen Wirtschaftsgutes nicht mehr erforderlich. Wer später etwas anderes als geplant anschafft, muss die alte Steuererklärung also nicht neu einreichen.
Hintergrund: Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Freien bereits seit längerer Zeit, in der Steuererklärung Kosten geltend zu machen, die sie erst in Zukunft haben werden.
Beispiel: Eine freie Journalistin will im Jahr 2018 eine Fotokamera samt Objektiven im Gesamtwert von 10.000 Euro kaufen. Sie kann 40 Prozent dieser Kosten bereits im Jahr 2016 als Investitionsabzugsbetrag geltend machen, also 4.000 Euro, die dann in der Steuerberechnung nicht auf der Einnahmeseite stehen. Sie spart also erheblich an Geld. Plant sie den Kauf eines Auto mit noch höheren Ausgaben, so steigt der Investionsabzugsbetrag entsprechend.
Der Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes dafür als Einnahme in die Steuerabrechnung eingestellt werden. Zusammen mit der dann aber fälligen Jahresabschreibung und zusammen mit einer Sonderabschreibung (und einem eventuellen neuen Investitionsabzugsbetrag) muss sich das dann allerdings nicht als wirkliche Mehrbelastung darstellen.
Ob sich das im Einzelfall lohnt, ist meist nur mit dem Steuerberater zusammen zu entscheiden. Bis zum Steuerjahr 2015 gilt auch, dass das geplante Investitionsgut genau anzugeben ist und die Anschaffung eines anderes Objekts nicht möglich ist.
Michael Hirschler, hir@djv.de