"Geistiger Meinungskampf"
Sieg für Pressefreiheit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Wochenzeitung Kontext in ihrer Auseinandersetzung mit einem AfD-Fraktionsmitarbeiter Recht gegeben, der eine Berichterstattung über seine NPD-Vergangenheit unterbinden wollte.
Hatte der AfD-Mitarbeiter in der ersten Instanz vor dem Landgericht Mannheim noch Recht bekommen, so kippte das OLG Karlsruhe jetzt den Spruch der Vorinstanz (Az. 6 U 105/18). Für die Wochenzeitung Kontext ist damit klar, dass sie bei ihrer Berichterstattung bleiben kann.Um was ging es? Kontext hatte berichtet, dass sich der Mitarbeiter der AfD-Landtagsfraktion in privaten Chats menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert hat und früher Mitglied der NPD gewesen ist. Dessen Behauptung, die Postings seien gefälscht und eine mögliche NPD-Mitgliedschaft Privatsache, wies das Oberlandesgericht klar zurück: "Denn mit Rücksicht auf die Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD leisten die beanstandeten Presseartikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Aus diesem Grund darf in diesem Zusammenhang auch identifizierend über den Kläger berichtet werden."Man darf auf weitere Berichte in Kontext gespannt sein.Ein Kommentar von Hendrik Zörner