Recht auf Vergessen
Sieg für Journalismus
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Links zu negativen Presseberichten von Google nicht automatisch gelöscht werden müssen, wenn ein Prominenter das verlangt. Ein Sieg für den Journalismus.
Der Kläger in dem Verfahren gegen Google war 2011 Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation gewesen, die in finanzielle Schieflage geriet. Darüber berichteten mehrere Medien. Kritisch erwähnt wurde in den Texten auch, dass sich der Geschäftsführer krankschreiben ließ, als es der Organisation richtig schlecht ging. Heute, sieben Jahre danach, will der Mann nicht mehr die kritischen Berichte über sich in der Google-Trefferliste sehen. Er glaubte, mit der neuen Datenschutzgrundverordnung endlich das Vehikel gefunden zu haben, das ihm zu den gewünschten Streichungen bei Google verhelfen könnte.Nix da, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 16 U 193/17). Zwar müsse der Suchmaschinenbetreiber das Interesse von Privatpersonen an Privatheit berücksichtigen. Aber in diesem Fall wiegt nach Ansicht des Gerichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer. Deshalb bleibt es bei den Verlinkungen.Und noch etwas haben die Richter festgestellt, das über den konkreten Fall hinausreicht: Aus der DSGVO lässt sich keine Regel ableiten, die Suchmaschinen zum Löschen zwingt, sobald das von ihnen verlangt wird. Also Abwägung statt Automatismus. Für den Journalismus und das breite Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist das ein gutes Urteil.Ein Kommentar von Hendrik Zörner