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Auskunftsrecht

Schlappe für Hamburger Polizei

26.07.2023

Polizei: bei Auskünften auf Tauchstation. Foto: IMK

Mit ihrer Blockadehaltung gegen eine Journalistin des Stern kam die Hamburger Polizei nicht durch. Das Gericht verurteilte die Behörde dazu, Auskunft zu erteilen. Gut so.

Ein Honorar von 5.200 Euro zahlte die Hamburger Polizei dem Extremismusforscher Peter Neumann, der den Auftrag bekam, das Buch von Amokläufer Philipp F. "zu beurteilen". Um diese Auskunft zu bekommen, musste der Stern erst vor das Hamburger Verwaltungsgericht ziehen (17 E 2400/23). Denn die Pressestelle der Hamburger Polizei hatte sich zunächst geweigert, die Summe zu nennen. Ohne Begründung. "Ich trete mit Ihnen jetzt nicht eine (rechtliche) Erörterung ein. Sie haben den Mailverlauf, aus dem hervorgeht, dass wir Ihre auf Grundlage des Pressegesetzes gestellte Frage nicht beantworten. Ihre Rechtsabteilung wird wissen, was zu tun ist", bügelte Polizeisprecher Florian Abbenseth die Anfrage der Redaktion ab.
Vor dem Hamburger Verwaltungsgericht kassierte die Polizei nun eine Schlappe. Behörden seien "verpflichtet, den Vertretern der Presse … die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen", erinnerten die drei Richter der 17. Kammer die Hamburger Polizei an ihre Auskunftspflicht. Die Hamburger Polizei hatte unter anderem argumentiert, die Höhe des Honorars sei ein Geschäftsgeheimnis. Außerdem hätte der Stern "nicht plausibel dargelegt, dass die begehrte Auskunft der öffentlichen Aufgabe der Presse dient". Auch das sahen die Richter anders. Die Presse müsse nicht darlegen, wofür sie Informationen brauche. "Von der Antragstellerin ist nicht zu verlangen, sich zur Begründung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dazu zu äußern, was sie mit der gewonnenen Information für die weitere Berichterstattung anstrebt, welche Schlüsse sie aus der Auskunft über die Höhe der Gutachterkosten ziehen will oder inwieweit die Auskunft aus ihrer Sicht ein überhaupt sinnvolles Faktum für die Beurteilung der polizeilichen Arbeit sein könnte." Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zusätzlich zu dem Honorar von 5.200 Euro muss die Polizei jetzt Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
Dass die Klage überhaupt nötig wurde, ist ein presserechtliches Trauerspiel. Hier wollte eine Polizeibehörde gegenüber einer Journalistin die Muskeln spielen lassen. Gut, dass sich die Kollegin nicht damit abgefunden hat. Und ebenfalls gut, dass ihr Magazin sie dabei unterstützt hat.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner

Auskunftsrechte DJV-Blog

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