Rechtsprechung
Reizschwelle Hitlergruß
Tatort Pony Club: Streit um Persönlichkeitsrechte. Foto: DLF
Zum berüchtigten Sylt-Video gibt es jetzt zwei Gerichtsurteile, die sich scheinbar widersprechen. Aber nur scheinbar. Für Medien wird jetzt vieles klarer.
"Deutschland den Deutschen, Ausländer raus." Das grölten Gäste des Sylter Pony-Clubs in Feierlaune vor einigen Monaten. Der Vorfall war der Beginn einer ganzen Reihe ähnlicher rassistischer Entgleisungen quer durch die Republik. Über Sylt berichteten alle Medien, auch die Fernsehsender, zumal Videomaterial vorhanden war. Zu sehen waren fröhlich feiernde Menschen in bester Stimmung, die rassistische Parolen sangen, als sei das völlig normal. Und da war da noch ein Mann, der den Hitlergruß zeigte und mit zwei Fingern den Hitlerbart andeutete. Bei BILD wurde er unverpixelt gezeigt, auch sein Name wurde vollständig genannt.
Springer sah sich daraufhin mit Klagen konfrontiert. Das Verfahren, in dem es um die junge Frau ging, verlor BILD, was Chefredakteurin Marion Horn im Juni bissig kommentierte. Jetzt sprach das Oberlandesgericht München in Sachen Hitlergruß Recht. Danach durfte BILD den Mann mit seinem ausgestreckten Arm zeigen, auch seinen Namen nennen. Das sei zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, gestanden die Richter ein, aber in dem Fall gehe das öffentliche Interesse vor. Im Klartext: Beim Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole ist Schluss mit lustig. Für Journalisten ist damit die Grenze klar gezogen. Gut so.
Ein Kommentar von Hendrik Zörner