Bildrecht
Privatleute gegen Bilddatenbanken: Was tun?
Bilder öfter durchforsten und Rechtsberatung nutzen
"Ich bin in Ihrer Bilddatenbank und möchte da raus!" Mails wie diese erhalten Bildjournalisten, die ihre Fotos über das Netz anbieten, immer öfter. Denn Google & Co sind in der letzten Zeit noch effizienter geworden und finden immer mehr. Der Bürger, dessen zweites Hobby mittlerweile Ego-Googlen ist und zugleich vom "Recht auf Vergessen" gehört hat, wird dadurch fündig und meldet sich. Vor allem, wenn der Name der fotografierten Person mit in der Caption oder sonstigen Beschreibung des Bilder erfasst wird.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte zunächst nicht empört, sondern dankbar dafür sein, dass sich der Bürger direkt an den Fotografen wendet und nicht gleich einen Anwalt vorgeschickt hat. Denn der wird, allein schon um auf seine Kosten zu kommen, so schnell nicht locker lassen. Daher gilt es zunächst, die Mitteilung der Privatperson mit hoher Priorität zu bearbeiten, schnell zu antworten und eine zügige Bearbeitung zuzusichern.
Im zweiten Schritt ist die rechtliche Klärung geboten. Der DJV-Rechtsschutz und seine Juristen helfen seinen Mitgliedern hier entsprechend. Vorrangig gilt es zu klären, ob es dem Bürger nur darum geht, aus einer netzöffentlichen Datenbank zu verschwinden oder ob er auch die Löschung aus den brancheninternen Fotovertriebswegen verlangt. Manch einem graut es nur vor Google und dem, was Nachbarn und Freunde dort sehen können. Was in den Branchendatenbanken gespeichert ist, beunruhigt die wenigsten, solange Google darauf nicht zugreifen kann. In vielen Fällen ist es nicht wirklich erforderlich, dass ein Bild für jedermann per Internet frei zugänglich ist. Denn die meisten ernsthaften Kunden nutzen entweder Branchensoftware wie Picturemaxx, die branchenintern funktioniert, oder sie haben sich bei der Datenbank des Journalisten registrieren lassen.
Wenn ein Bürger auf kompletter Löschung aus Datenbanken besteht, spätestens dann muss die Prüfung beginnen, ob ein Recht auf Veröffentlichung des Bildes besteht. Unstreitig dabei ist, dass es nur wenige Fälle geben wird, in denen die komplette Vernichtung des Bildes auch auf den Datenträgern des Journalisten verlangt werden kann. Denn selbst ein Bild, das derzeit zur Veröffentlichung nicht zulässig wäre, könnte später wieder zulässig werden, wenn die betreffende Person später an einem zeitgeschichtlichen Vorgang (z.B. einem Anschlag) beteiligt wäre.
Zulässig sind Bilder, die Personen zeigen auf Veranstaltungen im öffentlichen Straßenland bzw. auf privaten Veranstaltungen, bei denen der Fotograf als Pressefotograf zugelassen war. Allerdings müssen diese in der Regel eine tragende oder anderweitig besondere Rolle in dem Event gespielt haben oder eben bei einem prägenden Vorgang unvermeidlich mit ins Bild geraten sein. Da Veröffentlichungen von Veranstaltungen nur mit Bezug zur jeweiligen Veranstaltung zulässig sind, sollte die Beschreibung des Bildes bei jeder zugänglichen Darstellung des Bildes in Datenbanken mit angezeigt werden. Es muss immer klar sein, dass es um einen bestimmten Zusammenhang geht. Niemand muss sich beispielsweise wegen einer einmaligen Teilnahme an einem Bierfest zum Symbolbild für deutsche Biertrinker machen lassen.
Weiterhin sind zeitgeschichtliche Ereignisse wie Demonstrationen, Parteitage oder Auftritte von Politikern, Wirtschaftsführern oder Personen der Unterhaltungsbranche privilegiert. Wer dabei im Hintergrund oder daneben stand, wird sich ebenfalls gefallen lassen müssen, in Veröffentlichungen gezeigt zu werden. Eine Ausnahme können wieder Kinder sein, insbesondere die der Prominenten, da ihnen durch die Veröffentlichung Nachteile drohen können (z.B. Entführung).
Wer sich ganz bewusst hat porträtieren lassen, wird wenig dagegen sagen können, wenn das Bild veröffentlicht wird. Allerdings kann auch diese Person, wenn es um keine Veranstaltung oder ein besonderes Ereignis ging, geltend machen, dass das Bild nicht mehr aktuell ist und eine Veröffentlichung in Datenbanken mittlerweile eine Falschinformation darstellt.
Erst kürzlich erhielt ein Fotograf, der vor Jahren einige Schülerinnen fotografiert hatte, von diesen die Aufforderung zur Löschung von Bildern. Auch hier hatten sich die Betroffenen durch Google gefunden, Ihre verständliche Kritik: Der Fotograf hatte ihre Namen bei den Bildern eingetragen, und weil sie mittlerweile auf Arbeitssuche waren, wollten sie die Bilder nicht mehr mit sich in Verbindung gebracht sehen.
Insgesamt gilt heutzutage: Durchforsten Sie Ihren Bildbestand regelmäßig. Sortieren Sie beherzt aus. Überlegen Sie immer, ob die Nennung der Namen fotografierter Personen wirklich erforderlich ist. Stellen Sie nicht sämtliche Bilder frei zugänglich für jeden ins Netz, sondern nur ein Auswahl. Der große Rest sollte nur Redaktionen und sonstigen Kunden zugänglich sein. Beschriften Sie Bilder, damit der Zusammenhang klar bleibt. Und natürlich: Nutzen Sie rechtzeitig die Beratung des DJV, denn dazu ist sie da. Sinnvoll ist natürlich auch eine Versicherung gegen die Haftung für Ansprüche fotografierter Personen. Diese ist beim DJV-Versicherungsmakler Helge Kühl unschwer und günstig zu bekommen.
Michael Hirschler, hir@djv.de