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Presseethik

Presserat hält HARKE-Bild für Verstoß gegen Pressekodex

14.03.2014

Schwerer Eingriff in Privatsphäre, rügte das Gremium von Pressevertretern. TITANIC-Satirebild aber zulässig.

13. März 2014( PM-Presserat/DJV/hir) Der Deutsche Presserat rügt DIE HARKE Online. Die Zeitung hatte über die Durchsuchung der Wohnung von Sebastian Edathy berichtet. Der Artikel über den Verdachtsfall, an dem ein berechtigtes öffentliches Interesse bestand, war presseethisch nicht zu beanstanden. Allerdings war dem Beitrag ein Foto beigestellt, das ein Fotograf von außen in die Privatwohnung des ehemaligen Abgeordneten hinein aufgenommen hatte. Darauf waren Details aus einem Zimmer zu sehen. In der Veröffentlichung dieses Bildes sah der Ausschuss einen schweren Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit (Ziffer 8). Nach Richtlinie 8.8 des Pressekodex genießt der private Wohnsitz besonderen Schutz.

Die Entscheidung des Presserats ist als berufsethisches Korrektiv zu verstehen, mit dem die Mitarbeiter der Presse dazu aufgefordert werden, ihre redaktionellen Entscheidungen zu korrigieren bzw. in Zukunft anders auszuüben. Die Frage, ob die Bildverwendung rein rechtlich zulässig war, ist daher davon getrennt zu behandeln.

TITANIC: Titelseite mit Porträt von Niki Lauda nicht herabwürdigend

Die Beschwerde gegen das Niki-Lauda-Titelbild der TITANIC wurde dagegen als unbegründet bewertet. Die Satirezeitschrift hatte ein Foto des ehemaligen Rennfahrers unter der Überschrift „Erstes Foto nach dem Unfall: So schlimm erwischte es Schumi“ veröffentlicht. Der Ausschuss sah als Tatsachenkern in der Veröffentlichung eine kritische Auseinandersetzung mit dem Medienrummel um Michael Schumachers Gesundheitszustand und der Jagd der Reporter nach Fotos von dem Verunglückten. In der satirischen Darstellung der TITANIC wird dabei als – falsche – „Trophäe“ Niki Lauda präsentiert. Aufgrund der Tatsache, dass das Foto neutral ist und die Unfallverletzungen von Niki Lauda nicht in den Mittelpunkt gestellt werden, ist es nicht herabwürdigend. Ziffer 1 des Pressekodex wurde nicht verletzt.

DJV-Bild

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