Urteil
Personalrat beim Saarländischen Rundfunk hat Mitbestimmungsrecht bei Freien
Mehr Rechte für Freie. Auch für sie kann jetzt im Fall von Einschränkungen der Personalrat tätig werden. Dafür sorgt jetzt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Gericht entschied: Wenn die Mitarbeit eines arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters beim Saarländischen Rundfunk um mehr als ein Viertel des Umfangs eingeschränkt werden soll, ist der Personalrat zu beteiligen. Die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes sind demnach sinngemäß auf die arbeitnehmerähnlichen Freien anzuwenden.
Der Saarländische Rundfunk hatte die Ansicht vertreten, die Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz erfassten nur das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung, nicht aber Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen gegenüber Freien.
Bemerkenswert am Urteil ist der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht explizit betonte, dass die arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes nicht als Arbeitnehmer anzusehen seien. Ihre Rechtsposition entsteht aus eigenem Recht und ergibt sich im Übrigen in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für Arbeitnehmer. Der DJV wird jetzt mit den Personalräten an anderen Sendern prüfen, inwieweit die Grundsätze des Urteils auch auf andere Anstalten übertragen werden kann, bei denen Freie in der Personalvertretung präsent sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2012, P 6 P 6 12
Michael Hirschler, hir@djv.de