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Selbständige

Bundesregierung streicht geplante Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag

03.09.2020

"Erleichterungen für Handwerker, Selbständige und kleine Betriebe" war am 3. September 2020 in der Presse zu lesen. Unter anderem wurde gemeldet, dass der Investitionsabzugsbetrag für Selbständige nunmehr für alle Wirtschaftsgüter möglich sei, die überwiegend betrieblich genutzt werden. Nach der geltenden Rechtslage muss das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. In der Tat ist dieser Ansatz im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 zu lesen. Im gerade beschlossenen Regierungsentwurf fehlt allerdings genau diese Regelung, auch wenn in der veröffentlichten Begründung dieses Gesetzes auf den nunmehr fehlenden Part an einem Punkt immer noch Bezug genommen wird.

Worum ging es genau? Grundsätzlich gibt der § 7g Einkommensteuergesetz Selbständigen die Möglichkeit, für in Zukunft geplante Betriebsausgaben schon in den Jahren vorher bis zu 40 Prozent, ab dem Jahr 2020 50 Prozent der Kosten der geplanten Betriebsausgabe geltend zum machen. Allerdings wird diese Möglichkeit auf solche Wirtschaftsgüter beschränkt, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, d.h. es müssen über 90 Prozent betriebliche Nutzung vorliegen. Dieses Kriterium ist für Selbständige mitunter schwer zu erfüllen, gerade wenn ein dienstlich angeschafftes Fahrzeug auch privat genutzt wird. Auch kann es zu aufwändigen Nachweisverfahren führen.

Der Referentenentwurf vom 7. Juli 2020 hatte nun das Kriterium der "ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung" durch "überwiegend betriebliche Nutzung" ersetzt. In der dafür vorgesehenen Begründung heißt es dazu: "Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oderfast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Künftig reicht es aus, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dadurch wird die Verwendbarkeit der  angeschafften  oder  hergestellten  Wirtschaftsgüter  flexibilisiert." Ein guter Ansatz, der vielen von der Corona-Krise betroffenen Selbständigen auch ein gutes Stück geholfen hätte. Der DJV hatte solche mutigen steuerlichen Maßnahmen bereits im März 2020 von der Politik gefordert.

Warum die Regierung in ihrem Entwurf vom 2. September 2020 wieder den Ist-Zustand beibehalten will, ist bislang nicht bekannt. Die Änderung kommt für viele Beobachter überraschend, wie auch die fehlerhaften Meldungen in der Presse zeigen, wo offensichtlich auf den Referentenentwurf bzw. die nun fehlerhafte Begründung des Regierungsentwurfs geschaut wurde.

Damit sind die einzigen für Freie relevanten Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag, dass der Prozentsatz, der vorab geltend gemacht werden kann, von 40 auf 50 Prozent steigt und dass die Höchstgrenze für die Berechtigung zur Geltendmachung bei einem Gewinn von 150.000 Euro liegt. Zudem gilt dieser Wert jetzt auch einheitlich für andere Einkunftsarten. Der Betrag kann jetzt auch für an andere vermietete Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, was allerdings bei Freien kein relvantes Thema sein könnte.

Die Bundesregierung hat es damit offensichtlich versäumt, den Selbständigen angesichts der Corona-Krise ein gutes Stück weit entgegenzukommen. Es erscheint fraglich, ob es im Gesetzgebungsprozess gelingen kann, eine Änderung zurück zur Formulierung des Referentenentwurfs zu erreichen.

MH, hir@djv.de

DJV-Freie Steuern

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