Fotografie
Nutzung von Drohnen durch Verordnung neu geregelt
Grenzen, aber auch neue Chancen für Fotojournalisten
Die Bundesregierung will die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Drohnen neu ordnen. Mit der geplanten "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ werden unter anderem nachgewiesene Kenntnisse über den Flugbetrieb verlangt, der Flug über zahlreiche Orte grundsätzlich untersagt und die Nutzung von Drohnen in vielen Fällen der Erlaubnispflicht unterworfen.
Zu den "verbotenen Flügen" gehören beispielsweise Flüge:
"- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
-über bestimmten Verkehrswegen;
-in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
-in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
-über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu"
Die vermutlich bald in Kraft tretende Verordnung lässt allerdings auch Ausnahmen vom Verbot zu. Das Ministerium weist auch auf "Chancen" durch die Neuregelung hin:
"Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben."
Bildjournalisten, die mit Drohnen arbeiten, ist daher dazu zu raten, sich generell mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen und eine solche Ausnahme für die eigene Berichterstattung oder geplante Projekte zu beantragen, der Einfachheit halber als "gewerbliche Nutzer", - selbst dann, wenn rein steuerrechtlich eine Freiberuflichkeit vorliegen sollte.
Die DJV-Geschäftsstelle, Referat Bildjournalisten, bittet die betroffenen Mitglieder zudem darum, über Erfahrungen und Probleme bei solchen Anträgen und bei der Arbeit mit Drohnen informiert zu werden, um einen eventuellen Reformbedarf mit dem Ministerium auf dokumentierter Faktenlage diskutieren zu können.
Michael Hirschler, hir@djv.de