Gesetzgebung
Neue Regelungen zum Mutterschutz für Freie
Auftraggeber müssen jetzt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für sozialversicherte Freie zahlen
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung von Januar 2018 die Rechtsansprüche für Mütter verbessert. Von diesen Änderungen profitieren auch Freie.
Wer als „Bauchladen-Freie“, feste Freie oder Pauschalistin schwanger wird, hatte schon vor 2018 einen Anspruch auf Mutterschutzgeld von der Krankenkasse, wenn eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung vorhanden war und dort die gesetzliche Krankenversicherungspflicht gewählt wurde. Das waren (und sind) 70 Prozent des Arbeitseinkommens, das bei der Künstlersozialkasse für das Jahr gemeldet wurde.
Alternativ konnte das auch für Freie gelten, die nicht in der Künstlerkasse waren, aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Selbständige freiwillig versichert waren und dort einen Tarif vereinbart hatten, der Krankengeldleistungen vorsah und Mutterschutzleistungen nicht ausschloss. Das Mutterschutzgeld wurde (und wird) für diesen Personenkreis in Höhe des versicherten Krankengeldanspruchs geleistet.
Seit Mitte 2017 gibt es zudem auch für privat krankenversicherte Personen einen Anspruch auf Leistungen während des Mutterschutzes, sofern diese einen Privattarif mit Krankengeld abgeschlossen haben und sie keinen Arbeitgeber haben, der ihnen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt. Allerdings sind vereinbarte Warte- und Karenzzeiten für Ansprüche von Privatversicherten wirksam, so dass der Anspruch kürzer als bei gesetzlich Versicherten dauern kann.
Freie an Rundfunkanstalten haben zudem in der Regel schon seit Jahrzehnten einen tarifvertraglichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Ab 2018 gilt das Mutterschutzgesetz aber zusätzlich auch für Freie, die über den Arbeitgeber als Beschäftigte sozialversichert werden. Das gilt im Prinzip unabhängig von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Hier muss ab 2018 der Arbeitgeber einen durchaus recht hohen Zuschuss für die gesetzliche Schutzfrist (in der Regel drei Monate) nach § 20 Mutterschutzgesetz zahlen. Das ist im Wesentlichen der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Geburt, abzüglich eines Anteils der Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro pro Kalendertag und ohne die üblichen gesetzlichen Abzüge.
Bei privat Krankenversicherten wird der entsprechende Betrag von bis zu 13 Euro abgezogen, auch wenn sie gar nicht gesetzlich versichert sind. Sie können im Gegenzug aber einen Antrag auf eine Zahlung des Bundesversicherungsamtes stellen, der allerdings maximal 210 Euro beträgt und ihnen damit letztlich nicht so viel bringt wie es bei gesetzlich Krankenversicherten der Fall ist.
Bislang galt das Mutterschutzgesetz nur für Personen in einem offiziellen Arbeitsverhältnis und für in Heimarbeit Beschäftigte. Das bedeutete unter anderem, dass der Zuschuss des Arbeitgebers nur dann gezahlt werden musste, wenn ein Arbeitsvertrag vorhanden war. Nunmehr soll das Gesetz für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelten, und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses wird nicht mehr explizit verlangt.
Sofern eine freie Mitarbeiterin beim Arbeitgeber mit Rentenversicherungsabzügen tätig ist, im Übrigen aber wegen hoher Einkünfte in der privaten Krankenversicherung versichert ist, liegt ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis vor. Dann hat sie grundsätzlich einen Anspruch gegenüber dem Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210 Euro; den Rest hat der Arbeitgeber zu zahlen; sollte dieser allerdings rechtlich dazu nicht verpflichtet sein, wäre die private Krankenversicherung verpflichtet, Krankengeld zu zahlen, sofern das versichert wurde. Freie sollten sich aber zunächst an den Arbeitgeber wenden. Der DJV bietet seinen Mitgliedern hierzu Beratung an.
In der Vergangenheit hat das Bundesversicherungsamt privat krankenversicherten Freien öfter die Zahlung des Zuschusses verweigert, und es kann sein, dass auch Arbeitgeber die Pflicht zur Zuschusszahlung nicht anerkennen wollen. Außerdem ist denkbar, dass die Krankenversicherung ebenfalls nicht zahlen will, weil sie auf den Arbeitgeber verweist. Genug Grund also, bei Problemen den Kontakt zum DJV zu suchen.
Für sozialversicherte Personen ist die Geltung des Mutterschutzgesetzes nicht nur wegen des Zuschusses des Arbeitgebers interessant, sondern auch wegen weiterer Regelungen im Gesetz. Sie können zum Beispiel verlangen, von der Arbeit unter Fortzahlung des Honorars freigestellt zu werden, wenn sie wegen der Schwangerschaft eine ärztliche Untersuchung wahrnehmen müssen. Nachtarbeit ist regelmäßig verboten und Arbeit an Sonn- und Feiertagen kann verweigert werden. Sie selbst, der Betriebs-/Personalrat oder Behörden können die Einhaltung besonderer Schutzvorschriften verlangen, etwa die Einrichtung eines Ruheraums. Auch kann einer sozialversicherten freien Beschäftigten nicht gekündigt werden.
Darüber hinaus gilt das Mutterschutzgesetz jetzt auch – teilweise – für die Sondergruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen. Wer als arbeitnehmerähnlich gilt, definiert das Gesetz selbst zwar nicht, aber damit sind nach anderen Gesetzen sowie ständiger Rechtsprechung solche Personen gemeint, die zwar selbständig tätig sind, aber von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Ab wann das bei Freien der Fall ist, kann nicht generalisierend gesagt werden. Nach Auffassung des DJV ist von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von freien Journalisten dann auszugehen, wenn ihr Umsatz bei einem Auftraggeber mindestens ein Drittel ihres Gesamtumsatzes ausmacht.
Auf den ersten Blick wirkt das widersprüchlich, denn die meisten der arbeitnehmerähnlichen Freien sind meist auch sozialversicherungspflichtig bei ihren Auftraggebern tätig und fallen seit 2018 schon deswegen unter das Mutterschutzgesetz. Ebenso sind andere arbeitnehmerähnliche Freie schon seit langem über die Künstlersozialversicherung versichert, fallen damit zwar nicht unter das Mutterschutzgesetz, aber erhalten zumindest Mutterschutzgeld von der Krankenkasse oder (seit 2017) bei Mutterschaft Krankentagegeld von ihrer privaten Krankenversicherung.
Was auch zunächst seltsam wirkt: Arbeitnehmerähnliche Personen haben nach dem neuen Mutterschutzrecht keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld und auch keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn im Fall der Erkrankung vor Beginn der Schutzfristen. Immerhin verbessert sich durch die explizite Aufnahme der arbeitnehmerähnlichen Personen in das Gesetz durchaus einiges anderes, denn sie haben wie die sozialversicherten Freien den Anspruch auf Freistellung bei ärztlichen Untersuchungen, auf Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und fallen auch unter das Kündigungsverbot.
Auf den ersten Blick gibt es im Gesetz hierbei einen gewissen Widerspruch, weil es sozialversicherten Freien einerseits einen Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers gibt, andererseits genau diesen Anspruch bei arbeitnehmerähnlichen Freien wiederum ausschließt – und ein Teil der arbeitnehmerähnlichen Personen ist nun einmal sozialversicherungspflichtig tätig. Haben Sie nun einen Anspruch auf den Zuschuss oder umgekehrt doch nicht?
Juristen, die sich mit diesem scheinbaren Widerspruch befasst haben, stellen fest: Da das Gesetz im Gesetzestext zunächst einmal allen sozialversicherten Freien den Anspruch auf den Zuschuss gibt, ist er nur bei denjenigen arbeitnehmerähnlichen Personen ausgeschlossen, die nicht über den Auftraggeber sozialversichert sind. Etwa Freie, die in der Künstlersozialversicherung sind; sie allerdings bekommen das Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent ihres Arbeitseinkommens von der Krankenkasse und dürften damit in der Regel auch nicht viel weniger erhalten als die sozialversicherungspflichtigen Freien, sofern sie ihr Arbeitseinkommen bei der Künstlersozialkasse nicht zu niedrig geschätzt hatten.
Darüber hinaus können diese speziellen Nachteile der „KSK-Freien“ gegenüber den sozialversicherten Freien ein Anlass sein, die Zahlung eines Zuschusses des Arbeitgebers auch weiterhin tarifvertraglich zu regeln. Zumindest bei Rundfunkanstalten ja auch war das ja schon bisher der Fall. Insofern besteht auch kein Grund dazu, bislang bestehende tarifvertragliche Zuschussregelungen wegen der neuen Rechtslage leichtfertig aufzuheben.
Für den Arbeitgeber ist der Mutterschaftslohn übrigens in der Regel kein Problem, da er die entsprechenden Ausgaben in der Regel über ein Umlagesystem der Krankenkassen („Umlageverfahren U2“) zurückerhält.
Das zuständige Bundesministerium bietet auch einen Leitfaden zum Mutterschutz an, der im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann. Natürlich enthält er aber keine spezifischen Informationen für die Sonderprobleme der freien Journalisten – die gibt es nur hier bzw. beim DJV. DJV-Mitglieder können die Beratung ihres Verbandes hierzu selbstverständlich in Anspruch nehmen. Wer noch nicht Mitglied ist, sollte schnell einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, um die Beratung (und viele andere Angebote) wahrnehmen zu können.
Freie Journalistinnen, die mit Sozialversicherungsbeiträgen bei Auftraggebern tätig sind, können sich an den DJV-Rechtsschutz wenden, wenn die Auftraggeber die Zahlung des Zuschusses verweigern. Gleiches gilt, wenn die Umstände der Beschäftigung gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen oder bei Erkrankung vor Erreichung der Schutzfristen Mutterschutzlohn zu zahlen wäre, das aber verweigert wird.Die oben stehende Information finden Sie auch als PDF in den DJV-Tipps für Freie zum Mutterschutz als PDF
Ministerieller Leitfaden zum Mutterschutz (PDF und Print)
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756
Michael Hirschler, hir@djv.de