Auskunftsrechte
Ministerium muss umgehend Auskunft über Zahlungen an Rechtsanwälte geben
Das Landespressegesetz als Auskunfts-Turbo: Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden
Ein Bundesministerium muss einer Zeitung Auskunft über Honorare erteilen, die es für Beratungstätigkeiten an eine Rechtsanwaltskanzlei gezahlt hat. Das gilt zumindest dann, wenn die Zahlung in einer Zeit erfolgte, in der ein späterer Kanzlerkandidat an der Spitze des Minsteriums gestanden hat.
Das von der Rechtsanwaltskanzlei geltend gemachte Recht auf Privatheit ist mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Letzteres überwiegt, da die Öffentlichkeit ein breites Informationsinteresse hat, was Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern durch den Kandidaten betrifft. Ein Nachteil für die Wettbewerbssituation der Kanzlei ist durch die Herausgabe der Informationen nicht erkennbar.
Grundlage für den Anspruch ist das Berliner Pressegesetz.
Der Auskunftsanspruch der Presse kann auch durch Antrag auf einstweilige Anordnung durchgesetzt werden. Begründung: Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit von der Aktualität der Berichterstattung abhängig ist, ist die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung bis zur Bundestagswahl nicht zu erwarten ist, muss das Ministerium daher den Auskunftsanspruch unmittelbar erfüllen.
Konkret ging es um Zahlungen des Bundesfinanzministeriums in der Ägide Steinbrück an die Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Axel Springer AG hatte den Informationsbedarf für die Berichterstattung ihrer Medien geltend gemacht.
Allgemein zeigt das Urteil, dass die Presse Auskunftsansprüche mit der Berufung auf das Pressegesetz auch "über Nacht" per einstweiliger Anordnung gerichtlich durchsetzen kann. Der Verweis auf den Ausgang eines langwierigen Verfahrens ist ihr im Regelfall nicht zumutbar, da die Öffentlichkeit, in deren Interesse sie wirkt, auf eine zeitnahe Berichterstattung angewiesen ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12
Michael Hirschler, hir@djv.de