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Urheberrecht

Kritiklose Wiedergabe von Verleger-Argumenten gegen Freie?

10.07.2013

Wie das Urheberrecht im Interesse von Verlagen ausgelegt wird


Urheber (das heißt auch: freie Journalisten) haben keinen Anspruch aus dem Leistungsschutzrecht der Verleger! Wenn schon etwas verdient wird, gehört es den Verlegern. So die – grundsätzlich wenig überraschende - Position der Anwälte Heine und Stang aus der Kanzlei Raue LLP, die (unter anderem) für die Verlegerverbände arbeitet.

Wer Verhandlungen mit Verlegern kennt, der weiß, dass der Einstieg oft „ganz unten“ ist. Erst kürzlich meinte ein - anderer - Verlegeranwalt auf einer Tagung eines Fachverlags: „Das Selbstverständnis der freien Journalisten ist das des armen Poeten, Spitzweg-Manier. Warum sollte mit solchen Leuten überhaupt ausführlich über Urheberrechte verhandelt werden?“

Die Argumentation der Anwälte Heine und Stang ist dagegen schon ein kleines Stück ausgefeilter: Soweit Verlage Geld für Kurztexte kassieren (so genannte Snippets), würden solche Texte wegen der Kürze nicht als "Werk" gelten. Aber nur für Werke könnten Urheber Vergütungsansprüche geltend machen. 

Kein Werk, kein Geld. So einfach ist die Welt.

Das Argument ist – durchaus recht typisch für Verlagsanwälte – einigermaßen winkeladvokatorisch. Da macht der Gesetzgeber ein – heiß diskutiertes – Leistungsschutzrecht für Verleger (wohlgemerkt Leistungsschutzrecht, nicht: Urheberrecht für Verleger) und baut in den entsprechenden Abschnitt einen Paragraphen ein, in dem nicht mehr, aber auch nicht weniger steht als:

„Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“

Dieser Passus im gleichen Abschnitt wie dem Leistungsschutzrecht, und ohne Einschränkungen (etwa wie „nur für Werkleistungen“), aber die Anwälte Heine und Stang stellen die These auf, dass der Vergütungsansprüche nur gelte, wenn ganze Werke verwendet würden?

"Respekt."

Abgesehen davon, dass der Europäische Gerichtshof die Schutzfähigkeit als Werk schon bei elf Worten bejaht hat.

("Stimmt, da war ja so etwas"?)

Ganz im Gegenteil ist klar, dass der Gesetzgeber den Verlagen das Leistungsschutzrecht nur eingeräumt hat unter der Ansage, dass die Urheber angemessen zu beteiligen sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob der erfasste Text bereits Werkcharakter hat. Abgesehen davon sind die Snippets ja auch umfangreicheren Texten entnommen, deren Werkcharakter nun niemand bestreiten könnte.

Insofern taugt die Argumentation der Verlegeranwälte allenfalls als Beweis dafür, dass es auch im 21. Jahrhundert  noch so etwas wie anwaltliche Tolldreistheit bzw. Unterhaltungskunst gibt, und damit zumindest die Gefahr gebannt ist, dass im Publikum Langeweile ausbrechen muss.

Natürlich kann der Aufsatz auch als Aufschlag verstanden werden für kommende Gespräche oder Vergütungsverhandlungen genau um die Frage, wie viel Verlage abgeben müssen von möglichen Erlösen.

Im Zweifel wollen Verlage halt „Null“ zahlen. Wie überraschend.

Der DJV wird sich in solchen Gesprächen bzw. Verhandlungen zugunsten der Freien logischerweise anders positionieren. Auch wenig überraschend.

Etwas überraschend scheint am Rande, dass – ansonsten bekanntermaßen sehr kritische – Netzpublizisten die Argumentation der Verlagsanwälte ohne jedes wirkliche Quentchen (bzw. Quäntchen) Kritik wiedergeben. Aber hier gibt es sicherlich auch ein nachvollziehbares Motiv: Wer das Leistungsschutzrecht ohnehin daneben findet, begrüßt natürlich jede Position, die (noch mehr) zu beweisen scheint, dass Freie davon in keinster Weise profitieren. Ob es allerdings wirklich der richtige Weg ist, Verlagspositionen quasi 1:1 zu übernehmen, dürfte dann doch ein wenig neben der (journalistischen) Sache und auch nicht im Interesse der Freien sein.


Michael Hirschler, hir@misaificadjv.de

freienblog

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