EU-Urheberrechtsreform
Klarstellung zu Artikel 16 (vormals 12)
Der DJV ist in der Vergangenheit immer wieder, z.B. nach dem Urteil des BGH zur Verlegerbeteiligung, dafür kritisiert worden, dass er an der gemeinsamen Wahrnehmung von Rechten der Urheber und der Verleger festhält.
Aktuell ist die Kritik erneut laut geworden vor dem Hintergrund der Diskussion des Art 16 des Entwurfs der Urheberrechtsrichtlinie. Behauptet wird in diesem Zusammenhang z.B., der DJV unterstütze, dass „Verleger weiterhin hälftig an den Einnahmen der VG Wort“ beteiligt werden.
Diese Behauptung ist falsch. Der DJV hat sich noch nie dafür eingesetzt, dass Verleger 50 Prozent der Erlöse der VG Wort oder einer anderen Verwertungsgesellschaft erhalten. Im Gegenteil haben seine Vertreter in allen Verteilungsfragen stets dafür plädiert, an die Urheber deutlich mehr als die Hälfte der Erlöse auszuschütten. Das ist u.a. der Grund dafür, dass Journalisten bei verlegten Werken 100 Prozent der Pressespiegelvergütung, 70 Prozent der Reprographievergütung und 60 Prozent der Vergütung aus der elektronischen Reprographie erhalten.
Der DJV hat sich aber immer dafür eingesetzt, dass Urheber und Verleger in den Verwertungsgesellschaften gemeinsam ihre Rechte wahrnehmen. Auch nach dem BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung und bei Beachtung des Art 16 des Entwurfs ist nach Abwägung der Vor- und Nachteile die gemeinsame Rechtewahrnehmung sinnvoll.
Urheber haben originäre gesetzliche Vergütungsansprüche. Verleger können diese Rechte nur durch Abtretung erwerben. Das Urteil des BGH akzeptiert, dass Urheber ihre Ansprüche nachträglich, also nach der Schaffung des Werkes oder nach der Veröffentlichung an Verleger abtreten, es reicht auch, dass Zahlungsansprüche abgetreten werden. Urheber sind daher nicht davor gefeit, dass Verlage Druck ausüben, um an diese Rechte zu gelangen. Ebenso wenig, wie Urheber davor geschützt sind, dass Verlage ihnen alle Rechte für eine Vergütung abnehmen. In den Verwertungsgesellschaften sorgen gesetzliche Regelungen und die Aufsicht dafür, dass sie nicht übervorteilt werden.
Urheber und Verlage sind hinsichtlich mancher geltend zu machenden Vergütungsansprüche aufeinander angewiesen. Urheber können z.B. ihre Vergütungsansprüche wegen der elektronischen Reprographie regulär in der VG Wort nur realisieren, weil Verlage ihre Software zur Verfügung stellen, damit die Zählpixel der VG Wort gesetzt und damit die Ansprüche möglichst genau bedient werden können. Vergleichbares gilt beim elektronischen Pressespiegel, mittlerweile die Haupteinnahmequelle in diesem Bereich. Zudem könnten die Verlage Einnahmen aus Pressespiegeln insgesamt verhindern, wenn sie sich, was gesetzlich zulässig wäre, die ihnen eingeräumten Rechte vorbehielten. Das verhindern die Tarifverträge, die der DJV und die dju abgeschlossen haben.
Urheber und Verlage arbeiten aber auch deswegen vernünftigerweise zusammen, um sich gegen diejenigen durchzusetzen, die Schuldner der Vergütungsansprüche sind, vor allem die Geräteindustrie. Die Erfahrung lehrt, dass ein gemeinsames Vorgehen von Rechteinhabern erfolgversprechender ist als die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, über deren Erlösverteilung untereinander sich dann erst einmal die Rechteinhaber einigen müssten.
Schließlich sei daran erinnert, dass die Gründung der VG Wort auch maßgeblich auf Journalisten und Verleger zurückzuführen ist, nachdem mehrere reine Autorengesellschaften bzw. deren getrennte Verwertungsgesellschaften gescheitert waren.
26.02.2019/HP
Aktualsierung am 29.05. wegen Umbenennung des Art. 12 in 16