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Urteil

Keine Sonderabschreibung auf Sammelposten

15.05.2014

Der Sammelposten fällt nicht in den Bereich von Sonderabschreibungen


Wer als Selbständiger seine größeren Betriebsausgaben per Sammelposten abschreibt (auch "Poolabschreibung") genannt, kann für diese Posten keine Sonderabschreibung geltend machen. Das hat das Finanzgericht München am 12. Dezember 2013 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen 10 K 1076/12, EFG 2014, 522),  das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrund: Grundsätzlich haben Selbständige die Wahl, für das jeweilige Jahr zwischen der Abschreibung pro Wirtschaftsgut und einer Sammelabschreibung auf alle neuen Wirtschaftsgüter zu wählen (Details dazu im DJV-Handbuch für Freie). Wer sich für eine Methode entscheidet, muss diese für alle in diesem Jahr erworbenen Produkte gelten lassen.

Die Abschreibung bei einzelnen Wirtschaftsgüter richtet sich grundsätzlich nach der üblichen Abnutzungsdauer des Produkts, bei der Sammelabschreibung dauert sie fünf Jahre, so dass jedes Jahr 20 Prozent des Sammelpostens abgeschrieben werden.

Der Gesetzgeber erlaubt außerdem in § 7g Absatz 5 Einkommensteuergesetz eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren.

Im vorliegenden Fall hatte der Selbständige die Sonderabschreibung auf die Sammelabschreibung vorgenommen. Das Finanzgericht stellte klar, dass die Regelung zur Sonderabschreibung bei Sammelabschreibungen nicht möglich ist, sondern nur bei Abschreibung einzelner Wirtschaftsgüter.


Michael Hirschler

DJV-Freie Steuern
Freie Journalisten Steuern

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