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Urteil

Keine Mitbestimmung bei Dienstplänen für Freie bei Radio Bremen

14.05.2014

Einsätze werden nicht einseitig festgelegt, daher kein Mitspracherecht, meint Gericht


Der Personalrat von Radio Bremen darf bei der Erstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter nicht mitbestimmen. Das gilt selbst dann, wenn der Personalrat nach dem Willen des Bremer Gesetzgebers ein Mitbestimmungsrecht für arbeitnehmerähnliche Personen hat. Begründung: Die Erstellung der Dienstpläne für freie Mitarbeiter erfolge nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern sei von der Zustimmung des freien Mitarbeiters abhängig. Damit handele es sich um der Erstellung von Dienstplänen um zahlreiche Einzelvereinbarungen und keine generelle Regelung, für die eine Mitbestimmung möglich sei. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen am 7. März 2014 in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Geklagt hatte der Personalrat von Radio Bremen (RB).

In der Entscheidung stellte das Gericht auch fest, dass arbeitnehmerähnliche Personen vom Bremer Landespersonalgesetz erfasst werden. Das Recht der Rundfunkanstalt auf Rundfunkfreiheit stehe dem nicht entgegen.

Weiterhin stellte das Gericht fest, auch die Begründung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses unterliege nicht der Mitbestimmung, da dieses auf Grund tariflicher Vereinbarung automatisch bei Vorliegen bestimmter Kriterien wie beispielsweise einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitstagen für den Sender entstehe. Tarifvertragliche Regelungen könnten die Mitbestimmung ausschließen.

Ob das Urteil auch auf andere Rundfunkanstalten übertragen werden kann, ist noch nicht klar, zumal es angefochten wird und damit nicht rechtskräftig ist.

(Aktenzeichen P K 794/13, PVL, nicht rechtskräftig)



M. Hirschler




Rundfunkanstalten DJV-Freie Urteile

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