Versorgungswerk der Presse
Keine Krankenversicherungsbeiträge auf freiwillige Versicherungsleistungen
Klärung nach unterschiedlichen Urteilen von Landessozialgerichten
(BSG/DJV) Wer als freier Journalist freiwillig in eine Versicherung bei der Versorgungswerk der Presse GmbH eingezahlt hat, muss darauf keine Krankenkassenbeiträge zahlen. Das hat das Bundessozialgericht am 10. Oktober 2017 entschieden.
In der Vergangenheit hatten einzelne Krankenkassen wiederholt versucht, Beiträge von freien Journalisten zu erheben, die sich freiwillig beim Presseversorgungswerk versichert hatten. Die Sozialgerichte, zuletzt Landessozialgerichte hatten in diesen Fällen abweichende Entscheidungen getroffen, weswegen nun das Bundessozialgericht urteilen musste.
Das Bundessozialgericht erläutert die Problematik in einer aktuellen Pressemitteillung:
"Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R; in dem zweiten Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen).
Nach Auffassung des Senats organisiert das Versorgungswerk der Presse keine betriebliche Altersversorgung, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden."
Wichtig: Das Urteil betrifft nicht solche Journalisten, die auf Grund einer Tarifvereinbarung wie etwa die angestellten Redakteure an Tageszeitungen in die Presseversorgung einzahlen. Sie müssen sehr wohl Krankenkassenbeiträge zahlen, selbst wenn sie Teile der Versicherungszeit nicht mehr unter den Tarifvertrag fielen und nur noch freiwillig weiter eingezahlt haben. Allerdings müssen sie nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für den Anteil der Leistungen der Versicherung, die auf freiwilliger Einzahlung beruhen, keine Beiträge zahlen (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1660/08 vom 28. September 2010).
Hinweise zur Rechtslage:
§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
(…)
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
(…)
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Michael Hirschler, hir@djv.de