Rundfunkanstalt
Keine Diskriminierung von freien Journalisten durch Altersgrenze

Justiz liefert erste schriftliche Aussagen zum Fall des HR-Moderators Peter Zudeick
Das Arbeitsgericht Bonn hat sich jetzt erstmals schriftlich zum Fall des HR-Moderators Peter Zudeick geäußert.
Der 66 Jahre alte Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig.
Ende 2012 hatte der Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.Gegen den Sender hatte Zudeick auf eine Entschädigung von mindestens 25.000,00 € wegen Altersdiskriminierung geklagt. Wie bereits im September 2013 bekannt wurde, hatte das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (siehe dazu auch den früheren Beitrag unter djv.de) .
Das Gericht begründet die Ablehnung jetzt erstmal schriftlich in seiner Pressemitteilung:
"Die 3. Kammer des Arbeitsgericht Bonn wies die Klage jetzt ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen dergesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien."
Die bisherigen Ausführungen dürfen allerdings bei einigen freien Mitarbeiter/innen für Verwunderung sorgen. Es gibt eine ganze Reihe von Freien, die wegen unregelmäßiger Mitarbeit oder wegen der rundfunktypischen Eigenarten der Sozialversicherung und Entgeltabrechnung mit geringen Rentenleistungen zu rechnen haben. Insofern stellt sich die Frage, warum das Gericht aus einer regelmäßigen Beschäftigung schon auf eine ausreichende Altersversorgung schließt. Eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern und Freien besteht gerade in dieser Hinsicht oft genug nicht. Aus diesem Grund arbeiten freie Journalisten oft noch weit jenseits des klassischen Rentenalters.
Im konkreten Fall ging es dem HR-Moderator nach seinen eigenen Aussagen allerdings nicht um den finanziellen Aspekt, sondern um den Verlust seiner publizistischen Rolle.
In einem Terminsbericht des Bonner Generalanzeigers war das Gericht in der mündlichen Verhandlung zitiert worden, Altersgrenzen könnten auch mit dem sozialpolitischen Ziel gerechtfertigt sein, Jüngeren eine Beschäftigungsmöglichkeit zu geben. Hierzu fehlt in der aktuellen Mitteilung jede Ausführung. In jedem Fall steht die ausführliche Urteilsbegründung noch aus.
Michael Hirschler, hir@djv.de