Bildrecht
Kein Recht zur Fotografie bei Premiere von (Gewaltszenen-)Oper
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Bildjournalisten haben keinen Anspruch auf Fotoaufnahmen während der Premiere einer Oper. Das gilt selbst dann, wenn es um eine Aufführung mit Gewalt- und Vergewaltigungsszenen geht und sich zahlreiche Sänger und Sängerinnen deswegen krank gemeldet oder beschwert hatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013 entschieden.
Das Gericht sah weder im Landespressegesetz noch dem neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht als weitere Auskunftsgrundlage befundenen grundgesetzlichen Anspruch auf Presse- und Informationsfreiheit eine Grundlage für ein Recht zur Teilnahme. Das Presserecht gewähre nur einen Anspruch auf Auskunft, nicht auf Teilnahme, im Übrigen sei durch die Bereitstellung von Bildern der Proben und Mitteilung von Fakten der Informationspflicht Genüge getan.
Das Urteil folgt grundsätzlich den Leitlinien früherer Urteile, die einen Anspruch auf Aufnahmen während einer Aufführung abgelehnt hatten. Allerdings stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob der besondere Umstand von besonders umstrittenen Handlungen auf der Bühne nicht Anlass hätte sein müssen, diese Rechtsprechung zu präzisieren. Denn es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass die PR-Abteilung einer Oper besonders kontroverse Szenen fotografisch erfassen oder jedenfalls wirklich in einer Weise zur Verfügung stellen würde, die eine öffentliche Debatte bewirken könnte.
Richtiger wäre es sicherlich gewesen, angesichts der bemerkenswerten Umstände ein besonderes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu bejahen und damit ein Recht zur Aufnahme ausnahmsweise zu gewähren.
(Aktenzeichen: 5 A 1293/11)
MH, hir@djv.de