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Urheberrecht

Internetseiten dürfen Google-Vorschaubilder auf ihren Seiten zeigen

22.09.2017

Urteil des Bundesgerichtshofs

Wer die Google-Bildersuche auf seiner eigenen, auch gewerblichen Internetseite einbindet und die Vorschaubilder der Google-Suchergebnisse auf dieser Seite auch anzeigt, verletzt damit nicht das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III). Wichtig: Das Urteil betrifft nur die Vorschaubilder, d.h. verkleinerte "daumennagelgroße" Versionen der eigentlichen Fotos auf den Ursprungsseiten. Seit März 2017 zeigt Google in seiner Bildersuche sogar die Originaldateien an. Das Urteil des Bundesgerichtshof betrifft diese Form der Bildersuche bzw. Bildergebnisse nicht, da der fragliche Streit zu der Zeit entstanden ist, in der nur verkleinerte Vorschaubilder gezeigt wurden.

Zum Urteil liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor, so dass nur Bruchstücke der Begründung vorliegen. Zentral dabei scheint zu sein, dass der Bundesgerichtshof - wie schon in der Vergangenheit - betont, dass Suchmaschinen für das Funktionieren des Internets von zentraler Bedeutung sind. Daher gilt bei Suchmaschinen und bei Links auf Suchmaschinen keine "Haftung für Links". Suchmaschinen sind dabei nicht komplett von der Haftung befreit: wenn jemand die Verletzung von Urheberrechten geltend macht, müssen sie verlinkte Werke innerhalb einer angemessenen Frist aus den Ergebnissen entfernen. Normalerweise heißt es in der Rechtsprechung, dass für jemanden, der ein  Internetangebot mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, bei einem Link auf rechtswidrig eingestellte Inhalte die - widerlegbare - Vermutung gilt, dass er Kenntnis der Rechtswidrigkeit hatte und damit haftet. Für Suchmaschinen macht die Rechtsprechung hier eben eine Ausnahme, da ansonsten ihre Funktion gefährdet sei, so das Argument.

Den gleichen Grundsatz wendet der Bundesgerichtshof jetzt aber nicht nur auf Links zu Suchmaschinen an, sondern auch, wenn jemand Suchergebnisse bei sich auf der Seite einbindet und damit erst im Prinzip seine Internetseite mit den Fotos anderer (bzw. den Vorschaubildern davon) quasi "aufhübscht" bzw. interessanter macht.

Dieses Ergebnis erscheint durchaus überraschend, weil eigentlich nicht ganz verständlich ist, warum das Internet nicht funktionieren könnte, nur weil Ergebnisse der Google-Bildersuche nicht auf der eigenen Internetseite angezeigt werden können. Oder anders formuliert: auch wenn es ein netter Service für einzelne Internetangebote ist, weil es deren Angebote noch interessanter macht (und Google davon profitiert, indem die eigene Suchmaschine noch weiter verbreitet wird), so hätte man durchaus der Meinung sein können, dass die Existenz  des Internets nicht darunter leiden würde, wenn jemand die Google Bildersuche und vor allem deren Ergebnisse nicht auf seiner Seite präsentieren kann, weil sie eben hin und wieder rechtswidrige Inhalte hat. Zumal die Fotos ja definitiv in einem Umfeld erscheinen, das nicht durch die Suchmaschinenfunktion geprägt ist, sondern dann einen ganz anderen Charakter hat (z.B. eine Verkaufsplattform, ein Kasino-Angebot oder anderes).

Letztlich heißt das für Fotografen bzw. sämtliche Bürger, die ihre Fotos im Rahmen einer Google-Ergebnisliste auf fremden Seiten angezeigt sehen, dass ihre einzige Möglichkeit darin besteht, bei Google darauf zu dringen, diese nicht mehr als Suchergebnis anzuzeigen (was nur dann möglich ist, wenn diese Bilder rechtswidrig im Internet abrufbar sind).

Auch heißt das Urteil eigentlich, dass offenbar jeder, der im Netz Geschäfte macht, zur Steigerung der Attraktivität des eigenen Internetangebots eine Bildersuche bei sich implementieren und dann Vorschaubilder der Google-Bildersuche bei sich anzeigen lassen kann, ohne ein Risiko einzugehen. Allerdings müsste es dabei das daumennagelgroße Vorschaubild sein und nicht das Originalbild, das Google mittlerweile auch präsentiert, da das begrifflich (derzeit) nicht als Vorschaubild gilt.

Da die ausführliche Begründung des Urteils noch aussteht und es im Zweifel auf den Einzelfall ankommt, sollten solche Schlussfolgerungen allerdings mit Vorsicht genossen werden. Der DJV bietet seinen Mitgliedern (sowohl denen, die Fotos produzieren als auch denen, die sie verwenden wollen) dazu im Rahmen der Mitgliedschaft Beratung an. Ein einfaches "Drauflos, ich kann jetzt alles von Google einbinden" wäre daher eher nicht zu empfehlen.

Die Bildersuche bleibt übrigens in der Diskussion. Die Fotografenverbände, darunter der DJV, kritisieren die seit März 2017 stattfindende Nutzung der Originaldateien im Rahmen der Google-Bildergebnisse. Während dagegen bereits in Hamburg geklagt wird, wollen die Verbände Google durch Gespräche und Lobbymaßnahmen zum Einlenken bringen; ein entsprechendes Gespräch ist für Anfang Oktober 2017 geplant. In einer ausführlichen Broschüre zum Thema, die online abrufbar ist, hat der DJV die Problematik der neuen Bildersuche aufgearbeitet und Handlungsoptionen dargestellt.


Michael Hirschler, hir@djv.de

DJV-Bild Bildrecht Urteile

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