Das Insolvenzgeld ist in der Höhe begrenzt, und zwar auf das Nettogehalt, das sich aus der Beitragsbemessungsgrenze Rente ergibt. Es gibt nach wie vor eine Beitragsbemessungsgrenze Rente West und eine Beitragsbemessungsgrenze Rente Ost. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort. Für alle in Berlin in der Reinhardtstraße Beschäftigten beträgt diese Grenze 4.800 Euro. Für die West-Büros liegt diese Grenze bei 5.600 Euro. Wer ein höheres Bruttomonatsgehalt und demzufolge ein höheres Nettogehalt hat, erhält nicht alle seine Ansprüche über das Insolvenzgeld befriedigt.Der überschießende Teil muss – sobald die Insolvenz nicht nur eine vorläufige ist – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Anspruch entsteht. Dazu müssen alle Regeln des Arbeitsvertrages eingehalten werden. Wenn dieser Ausschlussfristen vorsieht, müssen diese Ausschlussfristen – zumindest hinsichtlich des Teiles, der nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt ist – zunächst gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig angemeldet werden. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ihrerseits wird vom endgültigen Insolvenzverwalter auch mit Fristen versehen werden.
dapd