Corona-Krise
„Infektionsschutzgeld“ wegen „Corona-Ferien“ von Schulen und Kitas auch für Selbständige
Wer wegen der Schließungen von Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen und fehlender oder zumutbarer Notbetreuungsmöglichkeiten Kinder bis zum Alter von 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, selbst betreuen muss und deswegen nicht arbeiten kann, hat sechs Wochen lang einen Anspruch auf 67 Prozent des Nettoeinkommens. Das regelt der neue § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz für alle Erwerbstätigen, das sind damit sowohl Arbeitnehmer/innen oder Selbständige. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Der Anspruch kann auch Pflegeeltern zustehen. Rechtsgrundlage ist der neue § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz.
Zuständig sind die Behörden im jeweiligen Bundesland, das sind regelmäßig die gleichen Behörden, die auch sonst Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bearbeiten.
Nach einem in Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellten Antragsformular ist bei Selbständigen anzugeben "das Brutto-Arbeitsentgelt während der Zeit des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung, Berechnet nach einem Zwölftel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenem Jahres-Arbeitseinkommens/§ 15 des Vierten Sozialgesetzbuchs)". Dort geht es also nicht um das bei der Künstlersozialversicherung gemeldete Arbeitseinkommen, sondern wie beispielsweise auch beim Elterngeld um das letzte steuerliche Arbeitseinkommen. Ob dies in allen Bundesländern so gehandhabt wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden.
Michael Hirschler, hir@djv.de