Corona-Krise
Infektionsschutzgeld für Kinderbetreuung erst ab 30. März und nicht rückwirkend
Mit einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz will der Gesetzgeber Gehalts- und Honorarausfälle ersetzen, die durch die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten bei Berufstätigen dadurch entstanden sind, dass sie sich nun selbst in der Kinderbetreuungspflicht sahen bzw. sehen. Doch die Neuregelung sorgt für Enttäuschung, die bei vielen in Empörung übergeht: Geleistet wird für Schließungen frühestens ab dem 30. März 2020, nicht rückwirkend also und auch nicht während ohnehin vorgesehener Schulferienzeiten. Damit scheidet für viele ein Anspruch aus dem Gesetz aus, denn nach Ostern bzw. den Schulferien sollen in vielen Bundesländern die Schulen und Kitas wieder öffnen. Bislang sieht es auch nicht danach aus, dass die Politik die Kritik an der fehlenen Rückwirkung zum Anlass zu Änderungen nimmt.
Michael Hirschler, hir@djv.de