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Strategie

Geltung des Heimarbeitsgesetzes für Freie, die zuhause tätig sind?

14.06.2017

Vorschlag der Industriegewerkschaft Metall

Wer von der Industriegewerkschaft Metall hört, denkt an Arbeiter am Fließband, die Autoteile in das vorbeiwandernde Fahrzeugmodell montieren, oder an Leute, die Metallteile (sic) aus irgendwelchen Pressen wuchten. Die Arbeitswelt in der Metallindustrie findet allerdings nicht immer direkt am Metall statt, sondern auch in vorgelagerten Planungs- und Ingenieursbüros. Daher hat die IG Metall auch mit den etwas vergeistigteren Berufen zu tun, die in den letzten Jahren zunehmend von Auftragsplattformen organisiert werden. Kein Wunder also, dass sich die Gewerkschaft fern vom Fließband auch im Netz engagiert - und dort auch um das Thema "Crowdworking". Dabei nimmt sie das Thema so ernst, dass sie sich manchmal sogar in den Bereichen engagiert, die - wie man jedenfalls meinen könnte - eigentlich ihrer ebenfalls im DGB engagierten Schwestergewerkschaft ver.di zusteht, der Contentproduktion, der Arbeit mit Publizisten, wie im Beispiel von Workshops mit der Plattform content.de.

Am 9. Juni 2017 hat die Gewerkschaft nun eine erste "Zwischenbilanz" der zweijährigen Arbeit ihres Crowdworkingsprojektes gezogen, die mit vielen weiterführenden Links hier abrufbar ist. Besonders interessant dabei sind die Forderungen zu rechtlichen Handlungsfeldern: So fordert die IG Metall die Anwendung des Heimarbeitsgesetzes auf freiberufliche Personen, die in der Crowd arbeiten. Bislang gilt das Gesetz nur für Gewerbetreibende.

Das Heimarbeitsgesetz ist für viele Bürger und selbst Juristen Neuland, obwohl das Gesetz seit 1951 gilt. Einige der charmanten Punkte des Gesetzes ist die Zuständigkeit des so genannten Heimarbeitsausschusses für die Festsetzung von Entgelten, wenn es im jeweiligen Bereich keine Gewerkschaften gibt oder diese nur eine Minderheit der Beschäftigten organisieren. Weiterhin wird die Arbeitssicherheit bei der Heimarbeit kontrolliert und es bestehen längere Kündigungsfristen.

Besonders interessant erscheint ein in diesem Zusammenhang erstelltes rechtsvergleichendes Gutachten über Crowdwork von Prof. Dr. Bernd Waas, Prof. Wilma B. Liebman, Andrew Lyubarsky und Prof. Katsutoshi Kezuk, das die rechtlichen Rahmenbedingungen der Crowdarbeit in verschiedenen Ländern, darunter Deutschland, darstellt (Download hier, PDF).

Der Ansatz der IG Metall erscheint in jedem Fall interessant und sollte bei weiteren politischen Überlegungen zur rechtlichen Gestaltung der Lage der Plattformarbeiter intensiv geprüft werden. Denn es ist relativ klar, dass - bei allem Respekt - die Gewerkschaften derzeit zu schwach sind, um die Plattformarbeiter effektiv gegenüber den Betreibern zu schützen. Klar: die Gewerkschaften versuchen durch Appelle und Organisationsversuche aller Art, diese Beschäftigten besser zu organisieren, aber es ist rein praktisch besonders schwierig.

Natürlich ist nicht gesagt, dass ein Heimarbeitsausschuss nicht durch politischen Druck und Maßnahmen von Arbeitgebern handlungsunfähig werden könnte, die Option einer Festsetzung der Bezahlung erscheint nicht gänzlich ohne Reiz.

Michael Hirschler, hir@misaificadjv.de (@freie, @djvfreie)

DJV-Freie Soziales

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