Arbeitsmarktforschung
Freiwillige Arbeitslosenversicherung bei Selbständigen funktioniert
Kein Gestaltungsmissbrauch feststellbar, berichten Wissenschaftler
Das Märchen vom "Gestaltungsmissbrauch" ist vom Tisch. Die Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige funktioniert, hat jetzt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in einer Studie festgestellt. Die Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit hatte die im Jahr 2006 eingeführte Versicherung für Selbständige untersucht. Die Wissenschaftler stellten fest, dass Arbeitslosengeld nur recht kurz in Anspruch genommen wird. In zwei Dritteln aller Fälle liegt die Bezugsdauer bei maximal sechs Monaten. Nur sechs Prozent bezogen Arbeitslosengeld mehr als zwölf Monate.
Bedenklich allerdings: 44 Prozent aller Versicherten verlassen die Versicherung nach zwei Jahren, wenn die Beiträge vom reduzierten auf den vollen Beitrag steigen. Dieser Ausstieg ist durch "kalte Kündigung" möglich, indem drei Monate lang nicht eingezahlt wird. Die Arbeitsmarktforscher schlagen jetzt vor, eine klare Kündigungsregelung zu schaffen. Darüber hinaus diskutieren sie Reformen wie einen noch stärkeren Bezug zwischen Versicherungsbeiträgen und Leistungen, wodurch die schon heute hohen Beiträge weiter steigen könnten. Debattiert wird auch eine generelle Versicherungspflicht von Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung.
In der Vergangenheit hatten verschiedene Organisationen und Institutionen die Freiwillige Arbeitslosenversicherung wiederholt in Frage gestellt und die These eines verbreiteten Gestaltungsmissbrauch aufgestellt.
Der DJV hat dagegen immer wiederholt gefordert, den Zugang zur Freiwilligen Arbeitslosenversicherung generell für alle Selbständigen zu öffnen. Derzeit ist eine Versicherung nur möglich, wenn ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach Existenzgründung gestellt wird. Eine vorherige Versicherung bzw. ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I gehört zu den weiteren Voraussetzungen.
Selbständige, die keinen Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Freiwilligen Arbeitslosenversicherung haben, müssen Arbeitslosengeld II beantragen ("Hartz IV"). Hier müssen sie allerdings vorher wesentliche Vermögensbestandteile aufgelöst haben, sofern sie die - unzureichenden - Freibeträge überschreiten. Der DJV hat mehrfach betont, dass Arbeitslosengeld II für Selbständige nicht die einzige Perspektive sein darf, sondern ein selbst erarbeiteter Anspruch auf Arbeitslosengeld I anzustreben ist, der dann auch nicht zum Verbrauch des privaten Altersvorsorgevermögens führt.
Michael Hirschler, hir@djv.de