Urheberrecht
Freie Journalisten erhalten richtig Geld für Zeitungsartikel in zahlungspflichtigen Online-Archiven
Populistisches, aber nicht unrealistisches Bild der Verlegerseite
Bayerischer Journalisten-Verband erstreitet Anspruch von Mitglied vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Zeitungsverlage müssen die Nutzung von Zeitungsartikeln freier Mitarbeiter in entgeltpflichtigen Online-Archiven angemessen honorieren. Der Betrag kann dabei 110 Euro pro Zeitungsartikel für einen Zeitraum von drei Jahren erreichen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden.
Im konkreten Fall muss das „Handelsblatt“ einer freien Journalistin jetzt 6.600 Euro Schadensersatz für ungenehmigte Nutzung zahlen. Das „Handelsblatt“ hatte Beiträge aus den Jahren 2001-2004 in ein erst 2005 gestartetes, mit gewissen Zugangsschranken versehenes Online-Archiv eingebracht. Der Zugang war den Abonnenten der Zeitung kostenlos möglich, für andere Personen oder Firmen aber kostenpflichtig.
Der Fall wurde vom Bayerischen Journalisten-Verband (BJV) vertreten. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil die Grundsatzfragen in Sachen Urheberrecht vom Bundesgerichtshof bereits ausgiebig geklärt worden seien, so das Gericht.
Das Urteil enthält nach Einschätzung des DJV-Justiziars Benno H. Pöppelmann zahlreiche wichtige Aussagen, die für zukünftige Verfahren von freien Journalisten von Bedeutung sind.
Die Kernaussagen des Urteils:
- Zeitungsartikel sind fast immer urheberrechtlich geschützt, weil sie praktisch nie nur eine knappe Wiedergabe vorgegebener Fakten enthalten.
- Die Lieferung bei noch ungeklärter Frage des Umfangs der Rechte führt nicht dazu, dass der Verlag automatisch beliebige Rechte erhält.
- Das Urheberrecht hat die Tendenz, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit er in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird.
- Nach wie gelten die Regelungen des vom DJV mit erstrittenen Urteils SPIEGEL-CD-ROM von 2002, nach der im Allgemeinen werden nur solche jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt werden, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird.
- Die Einstellung von Zeitungsbeiträgen in ein Onlinearchiv ist gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Begründung: Ein Archiv hat andere Funktion als eine Zeitung, sie sei „grundsätzlich“ etwas anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten.
- Die Einstellung in ein Archiv greift permanent in Rechte des Urhebers ein, eine Dauerhandlung eines Verlags und muss während des gesamten Zeitraums der Nutzung gerechtfertigt sein.
- Das Archivrecht nach § 53 Urheberrechtsgesetz erfasst kein Onlinearchiv, das wirtschaftlichen Zwecken dient.
- Die Verjährung von Ansprüchen für die Einstellung in ein Archiv beginnt nicht, solange der Eingriff fortdauert, d.h. der Verlag kann sich nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits begonnen habe, als er die Beiträge erstmals in das Archiv hineinstellte.
- Die Vertragsbedingungen und Honorare des DJV stellen einen branchenüblichen Tarif dar. Das gelte auch für die dort beschriebene Regelung, dass für die Archivnutzung bis zu drei Jahre 220 Euro Mindestvergütung zu zahlen sei, und bei einer gleichzeitigen Printnutzung ein Rabatt von 50 Prozent eingeräumt wäre, mithin 110 Euro für jeden der 60 Artikel.
- Die Vergütungsregeln für Texte an Tageszeitungen gelten erst ab 2010, so dass sie erst ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden könnten.
- Nach den Vergütungsregeln sind 55 Prozent der Erlöse auszuschütten; das setzt jedoch eine Erfassung der auf die einzelnen archivierten Artikel entfallenden Erlöse vor, wobei ein angemessener Teil der für das Abo der Printausgabe gezahlten Vergütung in Ansatz zu bringen ist. Wenn der Verlag keine Belege zu seinen Erlösen einreicht, erfolgt die Berechnung an den Vertragsbedingungen und Honoraren.
Besonders wichtig sind dabei auch die Ausführungen zur Berechnung der Erlöse nach den Vergütungsregeln. Ein Verlag kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er müsse nur die Zahlungen berücksichtigen, die durch Firmen oder Privatleute erfolgen, die einzelne Artikel kaufen. Vielmehr muss auch die Gebühr der ganz normalen Abonnenten berücksichtigt werden, wenn diese durch ihre Gebühr ebenfalls Zugriff auf das Archiv erhalten.
Konkret muss das Urteil damit auch als klare Warnung an alle deutschen Zeitungsverlage verstanden werden. Wenn sie nicht anständig zahlen und die freien Journalisten nicht an ihren Zusatzgeschäften mit Beiträgen beteiligen, drohen ihnen zahlreiche kostenträchtige Auseinandersetzungen.
Wichtig allerdings: Das Urteil kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen Beiträge von freien Journalisten in kostenlos zugänglichen Online-Archiven zu finden sind, soweit Archive diese nur den Verlag selbst oder den persönlichen Gebrauch durch Dritte autorisieren. Hierfür bestimmen die Vergütungsregeln an Tageszeitungen für den Zeitraum ab 2010 die Übertragung folgender Rechte:
Das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht zur Nutzung des Beitrags im Archiv oder in der Datenbank dieses Mediums oder nach Nr. 2 publizistisch kooperierender Verlage zum Gebrauch für interne Zwecke des jeweiligen Verlags oder zum persönlichen Gebrauch Dritter (§ 53 UrhG).
Das Urteil ist auch Gegenstand eines (kostenlosen) DJV-Online-Trainings, das am 16. Dezember 2013 stattfindet. Die Anmeldung ist unter journalistenwebinar.de möglich, exklusiv für DJV-Mitglieder.
OLG Düsseldorf Urteil vom 19.11.2013 Az I 20 U 187 / 12
Michael Hirschler, hir@djv.de, @freie