Bildrecht
Fotografie auf öffentlichem Eigentum verboten: Wird Deutschland zum Land der Fotodrohnen?
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Sachen Sanssouci-Fotos pro Schlösserstiftung und gegen die freie Fotografie
Mit Urteil vom 1. März 2013, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt*, steht fest: Ein Eigentümer, auch ein Eigentümer der öffentlichen Hand, kann die Veröffentlichung von Bildern, die auf seinem Gelände angefertigt wurden, untersagen. Das gilt auch dann, wenn er im Übrigen die Fotografie zu privaten Zwecken erlaubt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Hinweise an den Eingängen des Geländes angebracht werden oder ob es sich um einen großen, landschaftsartigen Park handelt.
Für Bildjournalisten, die bisher Bilder von Sanssouci verkauft haben, bedeutet das: Sie müssen ihre Bilder aus dem Vertrieb nehmen. Darüber hinaus heißt das aber auch für künftige Foto-Projekte, dass nunmehr stets die Akkreditierung oder Erlaubnis zu einer Veröffentlichung einzuholen ist, um Sanktionen wie im Fall Sanssouci zu vermeiden: Dort hat die betroffene Fotoagentur Ostkreuz seitenweise Aufstellungen mit den (Datei-)Namen der Bilder erhalten, die sie nach dem Willen der Schlösserstiftung Berlin-Brandenburg aus dem Angebot zu nehmen hat.
Weil das gesamte Bundesgebiet im Eigentum von Privatleuten, Firmen oder öffentlicher Körperschaften steht, gefährdet das Urteil des Bundesgerichtshofs die Existenz vieler Bildjournalisten - kein Wunder, dass der DJV die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil unterstützt.
Problemlos können Bildjournalisten derzeit nur noch Bilder anbieten, die vom öffentlichen Straßenland oder aus der Luft gemacht wurden. Als vorläufige Lösung mag da manchem erscheinen, in Zukunft vermehrt mit Drohnen zu arbeiten, von denen aus fotografiert wird. Bis auch das in Kürze verboten sein wird.
Michael Hirschler, hir@djv.de
*Sehr aufwändig, mit vielen Hyperlinks versehen bei rechtslupe.de