Steuern
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Selbständigen nach Entfernungspauschale
Bundesfinanzhof macht Klarstellung zur Situation für Steuerjahre bis einschließlich 2013.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind für Selbständige nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern auf Grundlage der Entfernungspauschale zu berechnen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil deutlich gemacht (Entscheidung vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 13/13). Das Urteil ist für Steuerzeiträume bis einschließlich 2013 von Bedeutung. Für Steuerzeiträume seit 2014 ist dieser Grundsatz ohnehin schon gesetzlich geregelt.
Der Hintergrund: Tatsächliche Kosten oder Entfernungspauschale
Streitigkeiten bei den Reisekosten gibt es vor allem bei Fahrten zwischen Wohnung und einem längere Zeit aufgesuchten Einsatzort, etwa zur Arbeit oder häufigen Besprechung beim Hauptauftraggeber. Hier geht es darum, ob mit der normalen Kilometerpauschale gearbeitet werden darf (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer / bei Autos) oder ob ein Abschlag erfolgt, etwa durch Abrechnung nur am Entfernungskilometer (z. B. bei Autos: 0,30 Euro für nur eine Richtung, also die Entfernung zum Arbeitsort). Hier soll entscheidend sein, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit beim Auftraggeber liegt. Seit 2014 gibt es in jedem Fall maximal nur eine einzige, „erste“ externe „Tätigkeitsstätte“,
d. h. alle anderen Fahrten können mit dem normalen Kilometeransatz geltend gemacht werden.
Laut dem Bundesfinanzministerium ist von einer „ersten Tätigkeitsstätte“ an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, wo die Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft ausgeübt wird. Fährt der Selbständige regelmäßig in ein „weites Tätigkeitsgebiet“ (z. B. stets von Göttingen in die Region Holzminden, um dort zu
arbeiten), ist die Anreise dorthin nur nach dem Entfernungskilometer zu berechnen (Fahrt von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugangspunkt zum weiträumigen „Tätigkeitsgebiet“, also beispielsweise bis zur Autobahnabfahrt in das Gebiet.
Wichtig: Das Urteil befasst sich spezifisch auf den Bereich der Selbständigen und ist nicht auf Arbeitnehmer anwendbar.
M. Hirschler (hir@djv.de)