Auskunftsrechte
Europäische Zentralbank kann "zur Währungsstabilität" Auskunft verweigern
Europäische Zentralbank (EZB) kann Zugang zu Dokumenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Stabilität durch die Verbreitung von Informationen gefährdet erscheint
Eine Journalistin eines Nachrichtendienstes (im konkreten Fall: der Finanznachrichtendienst Bloomberg) erhielt von der EZB keinen Zugang zu Unterlagen, in denen es um Positionen von EZB-Mitarbeitern zu Finanzoperationen außerhalb des regulären Marktes sowie der Finanzsituation Griechenlands ging.
Der Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) ist geregelt im „Beschluss über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank“ vom 4. März 2004. Dieser Beschluss enthält auch Ausnahmebestimmungen, nach denen ein Zugang verweigert werden kann. Nach Artikel 4 Absatz 1 2. Spiegelstrich kann ein Verweigerungsgrund die befürchtete Beeinträchtigung „des Schutzes des öffentlichen Interesses an der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats“ sein.
Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Regelung als Rechtsgrundlage für die Weigerung. Im konkreten Fall bejahte sie bei einem Dokument (Meinungen von EZB-Mitarbeitern zu Budgettricks der griechischen Regierung durch die Zweckgesellschaft „Titlos“ und damit verbundene Finanzwerkzeuge) eine mögliche Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses. Die Situation Griechenlands, aber auch ganz Europas, sei in der fraglichen Zeit extrem verwundbar gewesen, auch hätte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Management der Situation durch die EU-Behörden Schaden nehmen können, meinten die Richter.
Die EZB könne aber auch die Herausgabe von Unterlagen, deren Inhalte durch Fortentwicklungen bereits überholt seien, ablehnen, weil auch veraltete Dokumente Auswirkungen auf die Finanzmärkte haben können. Auch wenn die Akteure am Finanzmarkt solche Berichte sehr wohl analysieren und ihren temporären Status erkennen könnten, seien Rückwirkungen auf die Märkte nicht auszuschließen, meinte das Gericht.
EUGH vom 29. November 2012
Michael Hirschler, hir@djv.de