Unternehmerjournalismus
Die Limited schützt nicht vor persönlicher Haftung
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht klar, dass die Gründung von Gesellschaften keinen absoluten Schutz bedeutet
Wer das deutsche Gesellschaftsrecht vermeidet und stattdessen in Deutschland eine englische Limited betreibt, kann sich auf eine begrenzte Haftung nur begrenzt verlassen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann die Geschäftsführerin einer Limited nach den Haftungsregeln des deutschen GmbH-Gesetzes persönlich in Haftung geraten, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen leistet, die objektiv betrachtet nicht mehr zu rechtfertigen waren.
Die Gründung einer Limited galt lange Jahre als Tipp in der Beraterbranche, durch den der Gründungsaufwand, die Kapitalerfordernisse sowie die Vorschriften des deutschen Gesellschaftsrechts vermieden werden sollte. Der DJV hatte freie Journalisten schon seit langen Jahren vor den Risiken dieser Gesellschaftsform gewarnt. Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (landläufig: 1-Euro-GmbH) ist die Attraktivität dieser Gesellschaft deutlich zurückgegangen, wird aber dennoch immer wieder einmal von Beratern empfohlen.
Damit dürfte endgültig klar sein: Wer eine Gesellschaft "mit begrenzter Haftung" gründet, kann sehr wohl in erhebliche Haftung geraten. Daher sind ausreichende Versicherungen wie Betriebshaftpflicht und Vermögenschadenhaftpflicht sowie ständige Beratung auch bei solchen Gesellschaften unverzichtbar.
Der DJV informiert seine Mitglieder über die Tätigkeit in Gesellschaften in seinem DJV-Handbuch für Freie "Spring!" sowie in regelmäßig stattfindenden Onlinekursen (Webinaren) sowie durch Einzelberatung.
"Kornhaas", Entscheidung des EUGH vom 10. Dezember 2015 (C 594/14)
Michael Hirschler, hir@djv.de