Rechtsprechung
Daumen drücken für den Tagesspiegel
Die Gespräche von Ex-Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen mit AfD-Politikern sind keine Geheimsache, sondern gehen die Öffentlichkeit durchaus etwas an - zumindest teilweise. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.
Auf Journalisten und Medien war Hans-Georg Maaßen nicht gut zu sprechen. Mit der berichterstattenden Zunft war er spätestens über Kreuz, als er sich via Bild-Zeitung über die Bezeichnung "Hetzjagd" für die Krawalle in Chemnitz beschwerte. Wie und über was Journalisten berichten sollten, das wusste Maaßen ganz genau. Und machte keinen Hehl daraus, obwohl ihm das als leitendem Beamten nicht zustand.Der Mann ist Geschichte, seine eigenwillige Nichtinformationspolitik hat ein Nachspiel. Dem Tagesspiegel wollte er partout nicht sagen, mit wem von der AfD er sich getroffen hat und worüber gesprochen wurde. Die Zeitung zog daraufhin vor Gericht und bekam am Mittwoch vor dem Oberverwaltungsgericht NRW teilweise Recht (Az.: 15 B 1850/18). Die Richter entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mitteilen muss, wann und wo die Treffen von Maaßen mit AfD-Politikern stattfanden, ob radikale Strömungen in der AfD und der Thüringer Landesvorsitzende Björn Höcke dabei Thema waren und wer die Initiative zu den Treffen ergriffen hat. Der Beschluss ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.Das ist ein Teilsieg für die Pressefreiheit. Daraus kann noch mehr werden, denn die gestrige Entscheidung fiel im Eilverfahren. Das Urteil in der Hauptsache steht noch aus. Bis dahin heißt es: Daumen drücken für den Tagesspiegel!Ein Kommentar von Hendrik Zörner