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Steuern

Das gleiche Arbeitszimmer darf von zwei Personen steuerlich voll geltend gemacht werden

15.03.2017

Doppelverdiener dürfen sich freuen

Zwei Berufstätige können jeweils bis 1.250 Euro im Jahr für ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, selbst wenn sie das gleiche Arbeitszimmer benutzen. Das hat der Bundesfinanzhof im Februar 2017 entschieden.

Bekanntlich darf ein Arbeitszimmer in voller Höhe (wenn die anteiligen Kosten an der Miete oder den Hauskosten über 1.250 Euro liegen) nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn es der „berufswesentliche Mittelpunkt“ der Tätigkeit ist. Freie Journalisten gelten dann als solche "Mitttelpunkt-Tätigen", wenn sie dem Finanzamt glaubhaft vermitteln können, dass der zentrale Ort ihrer geistigen Schöpfungen eben das Büro ist und nicht das Straßencafé, wie so mancher Finanzbeamte ganz ernsthaft denkt.

Für alle anderen („Nicht-Mittelpunkt“-)Berufstätigen gilt, dass sie nur bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend machen können, selbst wenn ihr Arbeitszimmer ihnen eigentlich teurer zu stehen kommt.

In der Vergangenheit hatten die Finanzgerichte gemeint, der Höchstbetrag gelte für pro Arbeitszimmer, unabhängig davon, wie viele Personen darin tätig waren. Jetzt heißt es, dass jeder Berufstätige diesen Betrag separat und in voller Höhe Anspruch nehmen kann.

Klar dürfte allerdings sein, dass das nur dann gilt, wenn die Kosten für das Arbeitszimmer überhaupt 2.500 Euro erreichen. In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lagen die Kosten für das Arbeitszimmer etwas über 2.500 Euro. Verursacht das Arbeitszimmer geringere Kosten, dürften die Kosten daher nur insoweit abgesetzt werden. Beispiel: Mietkostenanteil im Jahr 2017 liegt bei 2.100 Euro. Die beiden berufstätigen Eheleute können also jeweils 1.050 Euro geltend machen.
Die gleichen Grundsätze dürften gelten, wenn drei oder mehr Personen das Arbeitszimmer nutzen. Wie bereits ausgeführt, könnte bei drei Personen der absetzbare Betrag auf 3.750 Euro steigen, allerdings müsste das Zimmer im Jahr auch tatsächlich solche Kosten verursachen.

Es bleibt im Übrigen dabei, dass jeder der Berufstätigen, die den Betrag geltend macht, die Voraussetzungen nachweisen muss. Dazu gehört beispielsweise, dass am Arbeitsplatz (z.B. Rundfunkanstalt) kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Ebenso muss die Behauptung, dass das Zimmer überhaupt zur Tätigkeit genutzt wird, im Zweifelsfall plausibel dargestellt werden. Wenig überzeugend wäre es beispielsweise, wenn das Finanzamt bei einer Besichtigung des Arbeitszimmers nur Unterlagen findet, die dem anderen Berufstätigen zuzuordnen sind, oder – noch problematischer – das Zimmer mit Sportinstrumenten oder Kinderspielzeug gefüllt wäre.

Der DJV rät freien Journalisten selbstverständlich dazu, zunächst darauf zu setzen, als "Mittelpunkt-Tätige" anerkannt zu werden, denn dann gilt die 1.250-Euro-Bremse ohnehin nicht. Mitglieder, die bei diesem Punkt Schwierigkeiten sehen, können sich vom zuständingen DJV-Referat Freie Journalisten beraten lassen. Der DJV hat auch eine spezielle Broschüre "Steuertipps für Journalisten" erarbeitet, die im DJV-Shop abrufbar ist.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12
ECLI:DE:BFH:2016:U.151216.VIR53.12.0



Michael Hirschler, hir@djv.de

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