Informationsfreiheit
Bundesrechnungshof muss Prüfungsniederschriften herausgeben
Ein Journalist konnte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bundesrechnungshof durchsetzen. Ein Sieg für die Informationsfreiheit.
Der Bundesrechnungshof ist durch das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet, Prüfungsniederschriften auf Anfrage herauszugeben, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Der Bundesrechnungshof kann sich nicht darauf berufen, dass ihm durch die Herausgabe in Zukunft eine effektive Prüfung nicht mehr möglich sei, weil die Zuwendungsempfänger auf den vertraulichen Umgang mit Daten vertrauen würden. So ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 2012 (Aktenzeichen 7 C 1.12).
Im konkreten Fall ging es um Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden.
Für Journalisten, aber auch jeden anderen Bürger (das Informationsfreiheitsgesetz gibt ein so genanntes "Jedermannsrecht") bedeutet das Urteil, dass die Prüfergebnisse des Rechnungshofs in Zukunft vermehrt als Grundlage für Recherchen und Diskussionen genutzt werden können. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Rechnungshof sich in Zukunft öfter auf den Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen wird. Auch das wird den Rechnungshof in vielen Fällen nichts nützen, denn auch für solche Argumente gibt es bereits Urteile.
In einem ähnlichen Fall, in dem es um Agrarsubventionen durch ein Ministerium ging, war beispielsweise der Schutzbedarf personenbezogener Daten in dem Fall bejaht worden. wenn die Subventionen an Einzelpersonen gingen. Bei Firmen wurde ein solcher Datenschutz und auch ein Betriebsgeheimnis abgelehnt, so dass in jenem Fall die Informationen herauszugeben waren.
Das Urteil betrifft unmittelbar nur Behörden des Bundes, da es sich im fraglichen Fall um einen Anspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes handelte. Die Frage stellt sich, welche Auswirkungen das Urteil auf die Berichte der Rechnungsprüfungshöfe in solchen Bundesländern hat, in denen ein Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht. Im Regelfall wird von der Übernahme der Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sein, sofern es für die jeweilige rechtliche Materie keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände im jeweiligen Landesrecht bzw. den Spezialgesetzen des Landes gibt.
Der DJV führt aktuell auch eine Umfrage zu Erfahrungen von Journalisten mit dem Informationsfreiheitsgesetz und Auskunftsrechten durch, die online auf diesen Seiten zu finden ist. Die Teilnahme wird erbeten.
Weiterhin sind umfangreiche Informationen zum Thema für DJV-Mitglieder im DJV-Intranet zu finden, da dort die Unterlagen zum aktuellen Webinar "Auskunftsrechte" inklusive der Zugang zur Aufzeichnung zu finden ist: "Seite Webinare & Seminare: Materialien" (Link aktiv nach Login ins DJV-Intranet).
Michael Hirschler, hir@djv.de