Urteil
Bekommen Freie jetzt "durch Europa" ganz viele Rechte?
Sind Freie am 25. Juni 2020 durch einen "Federstrich" des Bundesarbeitsgerichts plötzlich zu anerkannten Angestellten mit viel mehr Rechten als bisher geworden? Darüber grübelt jetzt deutschlandweit die juristische Zunft der Arbeitrechtlerinnen und Arbeitsrechtler.
Was passierte an diesem Datum? Das Bundesarbeitsgericht verkündete ein Urteil, in dem es vordergründig lediglich den Anspruch einer freien Mitarbeiterin beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) auf Auskunft über die Honorarzahlungen an männliche Mitarbeiter in gleichen Funktionen bejahte (hier zu den Details des Urteils). Schon dieses Urteil ist vom Inhalt her eine Sensation, allerdings sorgt die Begründung des Urteils für noch weitergehende Überlegungen.
Das Gericht hatte festgestellt, dass der Begriff der "Beschäftigten" in der zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie nicht nur Personen im Arbeitsverhältnis betreffe, sondern darüber hinaus auch solche Personen betraf, zu denen im konkreten Fall auch die freie Mitarbeiterin gezählt wurde. Ob es dabei darauf ankommt, dass die Mitarbeiterin beim ZDF als arbeitnehmerähnlich anerkannt ist oder zumindest nach dem deutschen Gesetz als solche gilt, spielte dabei offenbar noch nicht einmal die entscheidende Rolle. Was bedeutet: auch in Betrieben, in denen es keine Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen gibt oder wo die Freien selbst den gesetzlichen Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person nicht erfüllen, könnten Freie als Beschäftigte gelten.Was bedeutet es aber, wenn ein größere Teile der Freien neuerdings als Beschäftigte im Sinne des Europarechts gelten? Dann könnte im Prinzip jede europäische Richtlinie, in denen Rechte von Beschäftigten festgelegt werden, auch Anwendung auf diese Freien finden. Und solche Richtlinien gibt es in erheblicher Anzahl.
Richtig interessant wird der Fall auch deswegen, weil in der fraglichen europäischen Richtlinie sogar Regelungen enthalten sind, in denen geregelt wird, welche Teile der Richtlinie für Selbständige gelten sollen und welche nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass bestimmte Freie gar nicht unter diese Selbständigenregelungen fallen, weil sie von vornherein als Beschäftigte gelten.
Natürlich kann wenige Tage nach diesem Urteil, von dem bislang nur eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, noch nicht sicher definiert werden, wie sehr sich das Urteil nun tatsächlich auf die Rechtslage von Freien (bzw. einen Teil von ihnen) auswirkt. Wie immer verlangt die juristische Vorsicht, die ausführliche Urteilsbegründung abzuwarten und auch weiterführende Kommentare aus der Arbeitsrechtswelt. Dennoch ist klar, dass sich einiges ändern wird.
Der DJV vertritt die Interessen seiner frei tätigen Mitglieder durch Rechtsberatung und Rechtsschutz vor Gerichten. Mitglieder, die sich in ihren Rechten als Beschäftigten benachteiligt sehen oder sonstige europäische Richtlinien auf sich angewendet wissen wollen, können sich mit dem DJV in Verbindung setzen.
Michael Hirschler, hir@djv.de