Steuern
Arbeitszimmer & Absetzbarkeit: Sprecher, Autor und Regisseur hat keinen Schwerpunkt im Büro
Genaue Untersuchung anderer Tätigkeiten zur Ermittlung des "Mittelpunkts"
Ein Arbeitszimmer kann von Selbständigen mit den vollen Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit befindet. Dieser Fall ist grundsätzlich auch denkbar, wenn ein Selbständiger mehrere Tätigkeiten hat, wenn das Gesamtbild nach wie vor dafür spricht, dass der Mittelpunkt der Arbeit im Büro liegt.
Im konkreten Fall ging es um einem selbständigen Synchronsprecher, der auch noch als Drehbuchautor und Synchronregisseur arbeitet. Da nach Auffassung des Finanzgerichts die Tätigkeiten als Sprecher und Regisseur überwiegend in den jeweiligen Aufnahmestudios ausgeübt werden und die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten über 50 Prozent der Gesamteinkünfte ausmacht, liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nicht im heimischen Büro. Damit ist der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro im Jahr zu begrenzen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2013, Az. 4 K 4262/10
Michael Hirschler, hir@djv.de (@freie)
Ausführlich zum Fall siehe Beitrag von Karl-Heinz Günther in haufe.de