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Verbandsklagerecht

Urheberrecht

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Wir brauchen ein Verbandsklagerecht!

Heute werden viele freie Journalist:innen und Pressefotograf:innen trotz des gesetzlichen Anspruchs nicht angemessen bezahlt. Im jüngst erstrittenen Urteil des OLG Nürnberg hat die Klägerin ein Zeilengeld von 0,14 Cent und für Fotos 5,00 Euro je abgedruckter Abbildung bekommen. Das Gericht hat 0,36 Cent Zeilengeld für angemessen erachtet und zwischen 19,50 und 27,50 Euro für Abbildungen. Maßstab waren die 2017 gekündigten GVR Tageszeitung. Der Klägerin wurden über 66.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt, dass sich durchaus hohe Summen einklagen lassen und die Erfolgsaussichten gut sind. In der Praxis kommen Fälle wie dieser trotzdem eher selten vor. In der Praxis bedeutet ein Rechtsstreit mit einem Medienunternehmen in der Regel das Ende der Zusammenarbeit. Es klagen deshalb fast ausschließlich Journalist:innen, die ohnehin vor ihrem Berufsende stehen. Ihren Anspruch können sie wegen der Verjährungsfristen dann aber maximal drei Jahre rückwirkend geltend machen. Die Verlage wissen darum und haben keinen wirtschaftlichen Anreiz, angemessen zu zahlen. Im Gegenteil haben diejenigen, die fair vergüten, einen eklatanten Nachteil gegenüber ihren Mitbewerbern.

Diesen Missstand sollte der Gesetzgeber schnellstmöglich beseitigen: Rechtsbruch darf sich nicht lohnen. Gelöst werden könnte dieses Problem durch die Einführung eines zusätzlichen Verbandsklagrechts, das die Anonymität der Urheber:innen gewährleistet. Ein vom DJV und ver.di beauftragtes Gutachten mit einem konkreten Formulierungsvorschlag von Frau Prof. Meller-Hannich zeigt, wie ein solches Verbandsklagerecht aussehen könnte. Die Professorin für Zivilprozessrecht schlägt eine Verbandsklage vor, die auf Unterlassung, Feststellung und Beseitigung gerichtet ist und in den neu zu schaffenden §§ 32h und 32i UrhG geregelt werden könnte. Der DJV plädiert dafür, diesen Vorschlag in das Gesetz aufzunehmen.

Wenn den Regierungsparteien wirklich daran gelegen ist, Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen zu helfen, müssen sie andere Rechtsdurchsetzungsinstrumente einführen. Die Vorschläge von Frau Prof. Dr. Meller-Hannich wären dogmatisch und handwerklich ohne großen Aufwand umsetzbar.

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