Forderungen des DJV an die Bundesregierung
1. Verbandsklagerecht im UrhG
Viele freie Journalist*innen und Fotograf*innen werden trotz des gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung nicht angemessen bezahlt. Die strukturell benachteiligten Urheber*innen können ihre Ansprüche auf faire Honorare nur theoretisch einklagen. In der Praxis bedeutet ein Rechtsstreit mit einem Medienunternehmen oft das Ende der Zusammenarbeit, weshalb Klagen äußerst selten sind. Ein Verbandsklagerecht würde helfen, die angemessene Vergütung in der Praxis auch wirklich durchzusetzen.
2. Förderung der Medienvielfalt
Die Politik muss auf den Strukturwandel in der Medienlandschaft reagieren und einem Abbau der Medienvielfalt und Qualitätsstandards entgegenwirken. Ein zweiter Anlauf der ursprünglich geplanten Presseförderung von 220 Mio. EUR ist daher dringend erforderlich – allerdings in modifizierter Form. Sie muss bei denen ansetzen, die die Inhalte tatsächlich produzieren: den Journalist*innen.
3. Bundespresseauskunftsgesetz
Das bisher durch Richterrecht normierte Auskunftsrecht der Presse gegen Bundesbehörden muss in einem eigenen Bundespressegesetz kodifiziert werden.
4. Umsetzung der Whistleblower-RL
Die Richtlinie (2019/1937) der EU zum Schutz von Whistleblowern muss endlich umgesetzt werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis spätestens 17.12.2021 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
5. Schutz vor Gewalt
Die Zunahme von Gewalt gegen Journalist*innen ist erschreckend. Die neue Bundesregierung muss in Kooperation mit den Ländern Maßnahmen ergreifen, um Journalist*innen besser zu schützen.
6. Verhinderung von SLAPP-Klagen
Die Empfehlungen der EU zum Schutz von Journalist*innen gegen missbräuchliche Klagen (SLAPPs), etwa in Form von Sanktionen gegen die Kläger*innen oder Schadensersatzansprüche für die Betroffenen, müssen umgesetzt werden.
7. Reform der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Selbstständige Journalist'innen brauchen einen uneingeschränkten Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Bislang ist der Abschluss einer solchen nur innerhalb von drei Monaten nach Existenzgründung und bei Vorliegen von Vorversicherungszeiten oder Bezug von Arbeitslosengeld I möglich. Auch muss das jetzige Leistungsniveau angehoben werden, das derzeit nur knapp über dem Grundsicherungsniveau liegt.
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