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Fragen und Antworten

Inflationsausgleichsprämie 2023

Der DJV hat sich für die Annahme der Inflationsausgleichsprämie (IAP) entschieden, um in dieser wirtschaftlich herausfordernden Situation möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen schnell zu mehr Geld zu verhelfen. Die IAP wurde eigens dafür geschaffen, als kurzfristig effektiv unterstützendes Instrument die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Genau das erreichen wir schon jetzt – also mehr als ein halbes Jahr vor dem frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt für die aktuellen Tarifverträge „Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Tageszeitungen“ (GTV) und „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ (sogenannter 12a Tarifvertrag).

Ein weiterer Grund liegt in einer Art „vorweggenommenen Ausgleichs von Nullmonaten“. Bei den zurückliegenden Tarifabschlüssen ist es selten gelungen, nahtlos an den jeweiligen Vertrag anzuknüpfen; stattdessen gab es regelmäßig einige Nullmonate, also Monate, in denen es wegen der stattfindenden Verhandlungen trotz ausgelaufenen alten Tarifvertrags noch keine Erhöhung gab. Die Kombination aus moderater Laufzeitverlängerung und verpflichtender frühzeitiger Verhandlungseinlassung bietet die Möglichkeit, dies bei den nächsten Verhandlungen zu vermeiden und relativiert somit auch die geringfügige Verlängerung der Laufzeit der aktuellen Tarifverträge.

Für wen gilt der Tarifabschluss zur Inflationsausgleichsprämie?

Der Abschluss gilt für alle Kolleginnen und Kollegen, die Mitglied im DJV sind und unter den Geltungsbereich entweder des „Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Tageszeitungen“ (GTV) oder des „Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen“ (sogenannter 12a Tarifvertrag) fallen. Er gilt ferner für diejenigen, die in ihrem Arbeitsvertrag eine sogenannte Inbezugnahmeklausel haben, wonach auf das Arbeitsverhältnis einer der vorgenannten Tarifverträge in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

Wie genau berechnet sich die Inflationsausgleichsprämie?

Der vereinbarte Grundbetrag beläuft sich auf 1800 €, der – sofern nicht Sonderfaktoren wie beispielsweise eine anzurechnende frühere IAP-Zahlung oder eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen –  von Oktober 2023 bis Dezember 2024 in 15 monatlichen Raten von je 120 € netto zusätzlich zum geschuldeten Gehalt ausbezahlt wird.

Erhalten auch Volontärinnen und Volontäre den vollen Betrag?

Ja, auch Volontärinnen und Volontäre haben unter den gleichen Voraussetzungen wie alle übrigen Redakteurinnen und Redakteure Anspruch auf die volle Prämie.

Wie verhält es sich mit Kolleginnen und Kollegen, die erst nach dem 1. Oktober 2023 in das Unternehmen eintreten oder dieses vor Ablauf des 31.12.2024 verlassen?

Beschäftigte, die erst nach Beginn der IAP-Zahlungsphase zum Unternehmen stoßen oder dieses vor Dezember 2024 verlassen, erhalten die Prämie anteilig.

Was gilt bei Teilzeit?

Redakteurinnen und Redakteure in Teilzeit erhalten die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls anteilig.

Wird eine Inflationsausgleichsprämie, die mein Arbeitgeber mir bereits unabhängig von dieser Regelung gezahlt hat, auf die jetzt vereinbarte Prämie angerechnet?

Ja, bereits erhaltene Zahlungen werden angerechnet aber nur hälftig und auch nur auf die Raten von Oktober 2023 bis einschließlich April 2024. Die Zahlungen zwischen Mai 2024 und Dezember 2024 werden komplett anrechnungsfrei geleistet.

Wie genau sieht das Anrechnungsverfahren aus?

Zur Anrechnung einer bereits geleisteten Zahlung sind der Reihe nach folgende Schritte vorzunehmen:

Der bereits geleistete Betrag ist zunächst durch 15 zu teilen (damit erhält man quasi den Monatsbetrag als Pendent zur monatlichen IAP-Rate von 120 €). Das Ergebnis wird anschließend halbiert (denn es wurde eine lediglich hälftige Anrechnung vereinbart). Der daraus resultierende Betrag stellt den Anrechnungsbetrag dar, d. h. in dem anrechnungsrelevanten Zeitraum zwischen Oktober 2023 und April 2024 wird die IAP-Zahlung von 120 € monatlich um den errechneten Betrag reduziert.

Am Beispiel einer bereits erfolgten früheren Zahlung 1500 € ergäbe sich somit folgende Rechnung:

1500 : 15 = 100                2.) 100 : 2 = 50                 3.) 120 – 50 = 70

Im Beispielsfall würde der Anspruch damit von Oktober 2023 bis April 2024 70 € und von Mai 2024 bis Dezember 2024 120 € betragen.

Was passiert bei Erreichen/Durchbrechen der gesetzlichen Obergrenze für die Inflationsausgleichsprämie - von 3000 €?

In den seltenen Fällen, in denen zuvor bereits derart große Prämien ausgezahlt wurden, dass Kolleginnen und Kollegen entweder bereits zu Beginn oder im Verlaufe des Zahlungszeitraums die Höchstgrenze für steuer- und abgabenfreie IAP-Zahlungen überschreiten, erfolgen die Zahlungen ab diesem Zeitraum als Bruttoentgelt.

Was bekommen arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten (sogenannte 12a-Freie)?

Arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten, die unter den Anwendungsbereich des 12a-Tarifvertrags fallen, erhalten über den gleichen Zeitraum für die inflationsbedingten Belastungen einen sich an ihren Honorarabrechnungen orientierenden Ausgleichsbetrag. Dieser beträgt ab einer monatlichen Honorarabrechnung von 4000 Euro oder mehr 120 Euro je Monat; in Monaten, in denen die Honorarsumme darunter liegt, reduziert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend.

Wie erklärt sich der Bemessungsbetrag von 4000 € in der Tarifregelung für die arbeitnehmerähnlichen Freien?

Ausgehend von der Regelung der festangestellten Redakteurinnen und Redakteure, die den vollen Anspruch auf die Prämie an eine Beschäftigung in Vollzeit geknüpft hat, brauchte es mit Blick auf die große Spanne an denkbar unterschiedlichen Honorarabrechnungen eines Äquivalents als Bezugsgröße für die Gewährung des vollen Betrages. Zugleich stellt der Betrag den Ausgangswert für ins Verhältnis zu setzende niedrigere Zahlenwerte in Fällen geringerer Monatshonorare dar.

Welche weiteren Regelungen wurden im Zuge dieses Abschlusses mit dem BDZV vereinbart?

Neben der Gewährung der IAP haben sich der DJV und der BDZV dazu verpflichtet, den Gehaltstarifvertrag sowie den Manteltarifvertrag nicht mit Wirkung vor dem 31.12.2024 zu kündigen. Zugleich wurde vereinbart, die Verhandlungen zu den vorgenannten Tarifverträgen bereits frühzeitig im kommenden Jahr aufzunehmen.

Hätte die Möglichkeit bestanden, mit Arbeitskampfmaßnahmen ein besseres Ergebnis durchzusetzen?

Nein, diese Möglichkeit bestand nicht, da Arbeitskampfmaßnahmen nur bei gekündigten bzw. nicht bestehenden Tarifverträgen zulässig sind. Bei der Vereinbarung über die IAP handelt es sich hingegen um die Ergänzung gegenwärtig bestehender und noch laufender Tarifverträge. Arbeitskampfmaßnahmen wären somit erst nach dem Auslaufen der Verträge im Frühjahr nächsten Jahres möglich gewesen.  

Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht tabellenwirksam. Ist eine solche Regelung dann tarifpolitisch überhaupt sinnvoll?

Natürlich wären Tabellensteigerungen in vergleichbarer Größenordnung attraktiver. Die IAP deshalb aber pauschal als tarifuntauglich abzulehnen, würde weder der Idee des Gesetzgebers noch den zahlreichen erfolgreichen Anwendungsbeispielen in anderen Tarifverträgen gerecht.

Dort sind teilweise für Zeiträume von einem Jahr und länger IAP-Zahlungen als Ersatz für tabellenwirksame Tarifsteigerungen vereinbart worden. Schlussendlich handelt es sich hierbei immer um eine im Einzelfall vorzunehmende Bewertung.

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